Internationales Scheidungs- und Sorgerecht
ANWENDBARES RECHT AUF DIE EHESCHEIDUNG
Allgemeines
Zur Bestimmung, welches Recht die deutschen Gerichte auf die Scheidung einer Ehe anwenden müssen, war bis zum 20.06.2012 auf die Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts, also das EGBGB zurückzugreifen.
Mangels einer bislang einheitlichen europäischen oder sonstigen völkerrechtlichen Regelungen hatte jedes Land seine eigenen international privatrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts in Scheidungsfragen. Jeder Staat hatte unterschiedliche Kriterien entwickelt, so konnte zum Beispiel entweder primär an den gewöhnlichen Aufenthalt oder primär an die gemeinsame Staatsangehörigkeit angeknüpft werden. Dies führte nicht selten dazu, dass z. B. das Gericht des Landes X das Recht des Staates A anwendete und das ebenfalls international zuständige Gericht des Landes Y das Recht des Staates B zur Anwendung brachte.
Die Rom-III-VO Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom 20.12.2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts hat zu einer Rechtsvereinheitlichung hinsichtlich des anwendbaren Scheidungsrechts in vielen Mitgliedsstaaten der EU geführt
Zweck dieser Verordnung (http://www.ftcam.de/ft_files/9031.pdf) ist das Kollisionsrecht (anwendbare Recht) hinsichtlich des Scheidungsrechts innerhalb der EU zu vereinheitlichen. Die Verordnung gilt seit dem 21.06.2012 für Belgien, Bulgarien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien. Ziel der Verordnung soll insbesondere sein, den Bürgern Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und Flexibilität sachgerechter Lösungen zu garantieren und Fälle zu verhindern, in denen ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicher zu gehen, dass sich das Verfahren nach der Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt. Andererseits soll die Verordnung Ehegatten aber auch die Möglichkeit geben, das Recht zu wählen, zu dem sie einen engen Zugang haben.
Bestimmung des anwendbaren Rechts
In Art. 8 der Rom-III-Verordnung ist geregelt, welches Recht auf die Scheidung anzuwenden ist, wenn keine Rechtswahl vorliegt. Hierbei ist zu beachten, dass die Rom-III-Verordnung sich von dem Grundsatz der primären Anknüpfung an die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten verabschiedet und nunmehr auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts abstellt (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit.a.). Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in diesem Zeitpunkt, so wird auf den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten abgestellt, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit.b.). Andernfalls wird auf das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts abgestellt. Wenn man auch hier nicht weiterkommt, soll das angerufene Gericht sein eigenes Recht anwenden (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit.d.). Es muss also nicht mehr wie im EGBGB anhand von wagen Feststellungen an das Recht der engsten Verbindung angeknüpft werden.
Rechtswahl
Nach Art. 5 Abs. 1 können die Ehegatten das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung wählen, sofern es sich hierbei um das Recht des Staates handelt, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a. Rom-III-Verordnung) oder das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b. Rom-III-Verordnung) oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c. Rom-III-Verordnung). Die letzte Alternative der Rechtswahl ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d. Rom-III-Verordnung). Die Rechtswahl muss aber spätestens bis das Scheidungsverfahren bzw. das Trennungsverfahren anhängig gemacht wurde, getroffen worden sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 Rom-III-Verordnung). Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn das Recht des angerufenen Staates etwas anderes vorsieht, d.h. dass hier eine Rechtswahl noch vor Gericht getroffen werden kann. Dies ist nach deutschem Recht möglich.
Die Rechtswahl ist grundsätzlich nicht formbedürftig, sie bedarf aber der Schriftform und soll das Datum sowie die Unterschrift der Ehegatten tragen. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn nach der Rechtsordnung des teilnehmenden Mitgliedstaates, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften hinsichtlich einer Rechtswahl vorsieht, so sollen diese eingehalten werden (vgl. hierzu Anmerkung 19 zur Rom-III-Verordnung). Nach deutschem Recht ist eine Rechtswahl nach Art. 14 Abs. 4 EGBGB formbedürftig, sie ist notariell zu beurkunden. Dies bedeutet, dass wenn Mandanten in Deutschland eine solche Rechtswahl treffen, sie die Rechtswahl weiterhin notariell beurkunden lassen müssen.
Links
http://ec.europa.eu/civiljustice/applicable_law/appllicable_law_int_de.htm
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgbeg/gesamt.pdf
ANERKENNUNG VON EHESCHEIDUNGEN INNERHALB UND AUSSERHALB DER EU
Es ist zwischen Scheidungsurteilen, welche in einem EU- Mitgliedsstaat (außer Dänemark) ergangen sind, und solchen Scheidungsurteilen zu unterscheiden, welche außerhalb der EU ausgesprochen wurden. Außerdem gelten Sonderregeln für sog. Alt-Verfahren, welche bereits vor dem 01.03.2001 eingeleitet wurden.
Scheidungsverfahren in EU-Mitgliedstaaten
Die Anerkennung von Scheidungsurteilen ist in Europa einheitlich geregelt. Es gilt die Verordnung Nr. 2201/2003 (sog. Brüssel IIa-Verordnung: Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung).
Diese regelt in Art. 21 I, dass jede durch ein Gericht eines Mitgliedsstaats ausgesprochene Ehescheidung in allen anderen Mitgliedsstaaten automatisch anzuerkennen ist. Es bedarf also keines komplizierten Anerkennungs- oder Überprüfungsverfahrens. Die Zuständigkeit des Gerichts, welches die Scheidung ausgesprochen hat, darf z.B. nicht überprüft werden. Auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten kommt es für die Anwendung der Verordnung nicht an.
Außerdem darf die Anerkennung nur bei Vorliegen besonderer Gründe gem. Art. 22 EheVO verweigert werden. Ein solcher besonderer Grund ist z.B., dass das der eine Ehepartner nicht angehört wurde, weil ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück gar nicht zugestellt wurde.
Die Ehegatten können bei dem Scheidungsgericht eine Bescheinigung gem. Art. 39 EheVO beantragen. Diese Bescheinigung wird dann zusammen mit dem Scheidungsurteil den Behörden in dem anderen Mitgliedsstaat vorgelegt, wenn eine Scheidung bewiesen werden muss (z.B. bei der Bestellung des Aufgebots für eine erneute Heirat).
Der notwendige Inhalt der Bescheinigung ist im Anhang I der EheVO geregelt. Es sind förmliche Angaben über das Scheidungsverfahren, z.B. Name und Adresse der Parteien, Ort der Eheschließung, Aktenzeichen des Gerichts, Art der Scheidung etc..
Die Verordnung gilt für alle Verfahren, die nach dem 01.03.2001 eingeleitet wurden.
„Alt-Scheidungsverfahren“ (eingeleitet vor dem 01.03.2001) und Verfahren in Nicht-EU-Staaten und Dänemark
Die EU- Verordnung ist für diese Verfahren nicht anwendbar. Die Anerkennung ist in jedem Land grundsätzlich unterschiedlich geregelt.
Vorrangig vor den nationalen Verfahren, sind aber internationale oder binationale Übereinkommen zu beachten.
Wichtigstes Übereinkommen ist das Haager Übereinkommen von 1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen.
Das Übereinkommen findet aber keine Anwendung im Verhältnis von Mitgliedstaaten der EU untereinander (es gilt allein die o.g. EheVO), mit Ausnahme von Dänemark, sondern nur im Verhältnis zu Drittstaaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind (zur Zeit 8 Staaten).
Kommt die Anwendung des Haager Übereinkommens nicht in Betracht und fehlen binationale Abkommen, greifen die nationalen Regelungen ein.
In Deutschland
Das förmliche Anerkennungsverfahren richtet sich in Deutschland nach Art. 7 FamRÄndG.
(1) Allgemeines
Nach Art. 7 § 1 FamRÄndG ist eine von einem ausländischen Gericht ausgesprochene Scheidung in Deutschland nur wirksam, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung für alle Behörden und Gerichte (also gegenüber jedermann) festgestellt hat, dass die Voraussetzungen einer Anerkennung vorliegen. Es erfolgt also keine automatische Anerkennung.
Eine Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils sollte vor Eingehung einer neuen Ehe und bei Wiederannahme des Geburtsnamens beantragt werden.
Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Falls sich keiner de Ehegatten in Deutschland aufhält, ist diejenige Justizverwaltung des Bundeslandes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll.
Wenn beide Ehegatten sich im Ausland aufhalten und auch keine Ehe in Deutschland geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig (Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger Straße 21/25, 10825 Berlin, Tel.: +49 (0)30 9013-0).
Das Anerkennungsverfahren erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Anerkennung glaubhaft machen kann, also statusbetroffene Ehegatten, deren Kinder, Erben und auch Rentenversicherungsträger. Das Verfahren ist gebührenpflichtig und dauert ca. sechs Wochen.
(2) Vollziehung der Scheidung durch ausländische Gerichte
Sofern bilaterale Abkommen bestehen (z.B. mit der Schweiz oder Tunesien) sind diese vorrangig zu prüfen. Ansonsten ist das Verfahren in § 328 ZPO geregelt.
Zunächst ist Voraussetzung, dass das ausländische Gericht für die Scheidung nach deutschem Internationalen Privatrecht international zuständig war. Dies regelt § 606a ZPO.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die letzte mündliche Verhandlung im Scheidungsverfahren. Es reicht aber auch aus, dass das Kriterium für die Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Anerkennung erfüllt ist (§ 261 III, Nr. 5 ZPO analog).
(3) Ausländische Privatscheidungen
Eine Privatscheidung kann in Deutschland dann anerkannt werden, wenn sie nach dem nach Art. 17 I, 1 EGBGB anwendbaren Recht wirksam ist. Wäre also nach Art. 17 I 1 EGBGB z.B. deutsches Recht anzuwenden gewesen, ist das Scheidungsurteil nicht anerkennungsfähig, weil die deutsche Rechtsordnung eine Privatscheidung nicht vorsieht.
a. Frankreich
Die Anerkennungsfähigkeit ausländischer Entscheidungen wird nur beiläufig in Art. 509 NCPC erwähnt. Die einzelnen Voraussetzungen der Anerkennung wurden durch eine Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen entwickelt.
Danach überprüft die zuständige Stelle sowohl die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, als auch die Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Außerdem wird überprüft, ob nach französischem Internationalen Privatrecht das „richtige“ Recht angewendet wurde und ob die Entscheidung mit dem französischen „ordre public“ konform ist.
Um eine ausländische Ehescheidung in Frankreich anerkennen zu lassen, wendet man sich an den „Procureur de la République“ (Staatsanwalt) bei dem Tribunal de Grande Instance des Eheschließungsortes. Wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde, ist der „Procureur de la République“ in Nantes zuständig (Tribunal de Grande Instance, BP 1012, 44035 Nantes Cedex –France).
Dabei sind folgende Dokumente vorzulegen: eine beglaubigte übersetzte Kopie der ausländischen Entscheidung, ein übersetzter Brief des Antragstellers, in welchem die Endgültigkeit der Entscheidung bekräftigt wird, eine Bescheinigung über den Wohnort des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung, eine Kopie der Geburtsurkunde des französischen Antragstellers und des Ex-Ehegatten, sofern dieser auch Franzose ist, sowie eine Kopie des Heiratsurkunde.
SCHEIDUNG FÜR IM AUSLAND LEBENDE DEUTSCHE
Im Ausland zu leben und zu arbeiten ist für viele Deutsche heute eine reizvolle Alternative. Kommt es jedoch zu Familienproblemen, stellt sich häufig die Frage, in welchem Land eine etwaige gerichtliche Auseinandersetzung möglich ist. Viele „Auslandsdeutsche“ wünschen sich eine Klärung ihrer Familienangelegenheiten in Deutschland vor deutschen Gerichten.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts und des anwendbaren Rechts kann mitunter etwas schwierig sein. Grundsätzlich gilt natürlich, dass das angerufene Gericht seine Zuständigkeit und das anwendbare Recht von Amts wegen überprüft. Um Zeit und auch Geld zu sparen, empfiehlt es sich aber vorher alleine oder gemeinsam mit einem Anwalt für Internationales Familienrecht die Rechtslage zu klären.
Familienrechtliche Angelegenheit
Zunächst muss es sich bei der Angelegenheit um eine sog. Familiensache handeln. Familiensachen sind z. B. das Scheidungsverfahren, aber auch Kindschafts- und Versorgungsausgleichsverfahren.
Internationale Zuständigkeit
Handelt es sich um eine Familiensache, ist dann festzustellen, ob die deutschen Gerichte international zuständig sind. Dabei muss differenziert werden, ob die Angelegenheit sog. Berührungspunkte zu einer europäischen Rechtsordnung oder zu einer anderen außereuropäischen Rechtsordnung aufweist. Berührungspunkte sind z.B. die ausländische (europäische) Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder der Aufenthaltsort der Ehegatten in der EU oder im außereuropäischen Ausland. Dies ist notwendig, weil für Ehesachen innerhalb der EU seit 2003 die sog. EheVO 2003 gilt. Das bedeutet, dass auf solche Angelegenheiten nicht deutsches Prozessrecht angewendet wird, sondern dass die europäischen Regeln vorrangig anzuwenden sind. Besitzt die Angelegenheit einen Bezug zu mindestens einer europäischen Rechtsordnung, bestimmt Art. 3 der EheVO 2003, dass Gerichte verschiedener Mitgliedsstaaten konkurrierend, d.h. beide gleichzeitig zuständig sind. Ist einer der Ehegatten Deutscher, ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aber stets zu bejahen, sofern der/die Deutsche sich seit mindestens sechs Monaten gewöhnlich in Deutschland aufhält. Besitzt die Angelegenheit hingegen nur einen Bezug zu einer nicht –europäischen Rechtsordnung, gelten die Regeln der deutschen Zivilprozeßordnung (§§ 606 ff. ZPO). Auch nach diesen Regeln sind deutsche Gerichte international zuständig, wenn mindestens ein Ehegatte Deutscher ist.
Örtliche Zuständigkeit
Sind die deutschen Gerichte nach den oben genannten Grundsätzen international zuständig, ist als 3. Schritt das örtlich zuständige Gericht für den konkreten Fall zu ermitteln. Dabei ist zu unterscheiden, ob zumindest einer der Ehegatten noch einen Wohnsitz in Deutschland hat. Ist dies der Fall, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Gerichtsbezirk dieser wohnt. Hat keiner der Ehegatten einen Wohnsitz in Deutschland und ist zumindest ein Ehegatte Deutscher, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig (vgl. §§ 606a, 606 ZPO).
Anwendbares Recht
Zuletzt ist das anwendbare Recht zu bestimmen, d.h. ob z.B. deutsches Scheidungsrecht auf die Scheidung einer in Frankreich geschlossene Ehe angewendet wird oder aber französisches, weil die Ehegatten dies so in einem Ehevertrag vereinbart hatten. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist eine Frage des sog. Internationalen Privatrechts. Dieses ist in den Art. 14 ff. EGBGB geregelt.
Allgemeine Hinweise
Anträge können vor deutschen Familiengerichten nur durch einen Anwalt gestellt werden. Es empfiehlt sich daher, einen Anwalt am Gerichtsort zu beauftragen, um die späteren Anwaltskosten nicht zusätzlich durch Reisekosten zu erhöhen. Auch ist ein Anwalt vor Ort mit den Gepflogenheiten des Gerichts besser vertraut.
Es kann außerdem ratsam sein, daneben einen sog. Zustellungsbevollmächtigten zu bestimmen. In den meisten Fällen ist dies der vertretende Anwalt, dies ist aber nicht zwingend. Sinn und Zweck dieser Bestellung ist es, zur Beschleunigung des Verfahrens umständliche Auslandszustellungen zu vermeiden. Dies bedeutet, dass Ladungen, Anträge und das Urteil dann nur innerhalb Deutschlands und deshalb wesentlich schneller und unkomplizierter zugestellt werden können. Außerdem ist es hilfreich, dass die Parteien dem Gericht schon zu Beginn des Verfahrens mitteilen, ob und wann sie sich in Deutschland aufhalten. Dies ist sinnvoll, weil gesetzlich eine persönliche Anhörung der Ehegatten vorgeschrieben ist. Im Einzelfall kann eine solche Anhörung auch im Ausland stattfinden. Erfahrungsgemäß dauern solche sog. Rechtshilfeersuchen aber sehr lange und führen auch zu einer nicht unwesentlichen Erhöhung der Kosten (Übersetzungskosten etc.).
UNTERSCHIEDLICHE SORGERECHTSREGELUNGEN IN EUROPA BEI NICHT VERHEIRATETEN PAAREN
In vielen Ländern Europas, so zum Beispiel in den Ländern Frankreich, Italien und auch Spanien, hat der Vater eines nicht ehelichen Kindes gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge inne. Anders ist hingegen die Regelung in Deutschland, wo nach § 1626a Abs. 2 BGB die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind alleine der Mutter zusteht und nur bei einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung der Eltern der Vater ebenfalls Mitinhaber der elterlichen Sorge ist. Sonst kann die elterliche Sorge in diesem Fall nach der derzeitigen Rechtslage nur durch einen gerichtlichen Beschluss übertragen werden.
Problematisch sind die Fälle, bei denen das Paar zuvor nicht in Deutschland sondern zum Beispiel in Frankreich, Italien oder Spanien gelebt hat und dann erst nach einiger Zeit nach Deutschland zieht. Hier stellt sich die Frage, ob die gemeinsame elterliche Sorge, die als gesetzliches Gewaltverhältnis in dem anderen Land galt, in Deutschland anzuerkennen ist oder nicht.
Nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) vom 19.10.1996, das seit dem 01.01.2011 für Deutschland in Kraft getreten ist, in jedem Fall ein solches im Ausland entstandenes Gewaltverhältnis anzuerkennen.
Bislang galt lediglich die Regelung des Artikels 3 MSA vom 05.10.1961 (Haager Minderjährigenschutzabkommen), wonach nach der Rechtsprechung des BGH die Entstehung des Gewaltverhältnisses sich weiter nach deutschem Recht richten sollte (so genannte kollisionsrechtliche Rechtsprechung). Es kann hiernach nur dann zu einer Anerkennung, wenn das ausländische Gewaltverhältnis ebenfalls durch eine Sorgeerklärung entstanden war.
Neben der Anerkennung regelt das KSÜ auch die internationale Zuständigkeit der Gerichte. Im Falle eines Wegzugs ohne die Zustimmung des anderen Elternteils bleibt die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die elterliche Sorge für mindestens ein Jahr bei den Gerichten und Behörden des Vertragsstaates des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes erhalten. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass gegensätzliche Entscheidungen in beiden Ländern getroffen werden.
UMZUG EINES ELTERNTEILS MIT DEM KIND INS AUSLAND NACH TRENNUNG
Bei Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge ist ein Umzug mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland nur dann möglich, wenn das Einverständnis des anderen Elternteils vorliegt. Liegt dieses Einverständnis nicht vor, so stellt dies einen Verstoß im Sinne von Art. 3 HKÜ dar, sofern der andere Elternteil mit dem Kind heimlich ins Ausland umzieht.
Hat ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, so fühlt er sich jedoch häufig dazu berechtigt, mit dem gemeinsamen Kind im Falle der Trennung ohne Einverständnis des anderen Elternteils z.B. ins EU-Ausland zu ziehen.
Es sind somit verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Getrennt lebende Eltern ohne gerichtliche Entscheidung zur elterlichen Sorge
Haben die Eltern sich getrennt und sind sich darüber einig, dass das Kind bei einem Elternteil leben soll, ohne dass sie hierüber eine gerichtliche Entscheidung erwirkt haben, so kann der Elternteil die Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden. Dazu benötigt er nicht die Zustimmung des anderen Elternteils. Dies betrifft auch Fragen wie Urlaubsreisen, solange sich diese im üblichen Rahmen halten. Somit wäre bei einer Fernreise das Einverständnis des anderen Elternteils erforderlich. Der betreuende Elternteil hat auch das Recht, in die nähere Umgebung umzuziehen, sofern die normalen sozialen Kontakte des Kindes erhalten bleiben können und hiermit insbesondere kein Schulwechsel verbunden ist.
Ist ein Umzug über die nähere Umgebung hinaus geplant, so ist das Einverständnis beider Eltern erforderlich. Können die Eltern sich nicht einigen, so ist eine Entscheidung des Familiengerichts erforderlich. Die Befugnis über einen Umzug des Kindes an einen anderen Wohnort gerichtlich einzuholen, ist ausreichend.
Kommen weitere Streitpunkte hinzu, so kann auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die alleinige elterliche Sorge beantragt werden.
Einem Elternteil ist nach der Trennung das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch gerichtliche Entscheidung übertragen worden
Hier ist die Rechtsprechung sich uneinig, ob die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Umzug zumindest innerhalb des europäischen Auslands berechtigt. So meint das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 09.08.2007 (9 UF 450/07), die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts übertrage dem Elternteil genauso das Recht, wie von Süd- nach Norddeutschland zu ziehen, ohne die Zustimmung des anderen Elternteils einzuholen, auch das Recht zum Umzug mit dem gemeinsamen Kind von Deutschland nach England.
Wenn mit einem Umzug eine Umschulung verbunden ist, halten dagegen das OLG Dresden und das OLG München hierfür die Zustimmung des anderen Elternteils für erforderlich. Als Begründung wird angeführt, dass die Befugnis den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, nur einen Teilbereich der Personensorge betrifft. Ein größerer Umzug kann aber auch Auswirkungen auf andere Bereiche der Personensorge haben, so wie etwa die Schule, Gesundheit und Form der Betreuung, die den Eltern noch gemeinsam verblieben sind. Deshalb ist trotz Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts das Einverständnis des anderen Elternteils ausdrücklich notwendig (OLG Dresden vom 15.10.2002 – 10 UF 433/02 sowie OLG München vom 13.07.1998 – 12 WF 96/98)
Einem Elternteil ist nach Trennung die elterliche Sorge insgesamt durch gerichtliche Entscheidung übertragen worden
Bei alleiniger elterlicher Sorge eines Elternteils kann dieser ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Kind ins Ausland umziehen, wohin er will, auch wenn damit Entscheidungen verbunden sind, die für das weitere Leben des Kindes von erheblicher Bedeutung sind. Einschränkungen gelten nur dann, sofern hier das Kindeswohl durch den Umzug erheblich beeinträchtigt wird.
BGH: Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Auswanderung eines Elternteils
Wenn der das Kind betreuende Elternteil beabsichtigt, mit dem Kind in ein entferntes Land (hier: Mexiko) auszuwandern und beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, so ist Maßstab der Entscheidung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vornehmlich das Kindeswohl. Für die Entscheidung sind zudem die beiderseitigen Elternrechte einzubeziehen. Die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils schließt es aus, dass auch die Möglichkeit des Verbleibs des betreuenden Elternteils im Inland als tatsächliche Alternative in Betracht kommt, selbst wenn diese dem Kindeswohl am besten entspräche. Die Gründe des Elternteils für seinen Auswanderungswunsch sind nur insoweit bedeutsam, als sie sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 – IVb ZB 66/88 – FamRZ 1990, 392). Das Familiengericht hat dem für das Kind bestellten Verfahrenspfleger (nunmehr: Verfahrensbeistand) regelmäßig die Möglichkeit zu geben, an der Kindesanhörung teilzunehmen, damit dieser seine Aufgabe, die Kindesinteressen zu vertreten, sinnvoll erfüllen kann. Anders kann nur verfahren werden, wenn konkrete Gründe dafür sprechen, dass die Sachaufklärung durch die Teilnahme des Verfahrenspflegers beeinträchtigt wird. Wenn es für die Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von dem Kind und dessen Willen ankommt, ist die Anhörung in der Beschwerdeinstanz vom gesamten Senat durchzuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984 – IVb ZB 73/83 – FamRZ 1985, 169). Az XII ZB 81/09, Beschluss vom 28.4.2010
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