Bürozeiten
Mo – Fr: 9.00 – 18.00 Uhr
und nach Vereinbarung
Willkommen
Willkommen in der Kanzlei Svenja Schmidt-Bandelow, die seit 1996 in Berlin besteht. Als Fachanwältin für Familienrecht sowie Fachanwältin für Migrationsrecht und Mediatorin und mit der damit verbundenen langjährigen Erfahrung im Familienrecht, internationalen Familienrecht als auch im Bereich des internationalen Privatrechts, Europarechts und Migrationsrechts biete ich Ihnen eine kompetente Beratung und Vertretung an. Mein Ziel ist es zunächst eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen. Lässt sich hierdurch aber keine Einigung bzw. Erledigung finden, so kann ich Sie vor dem zuständigen Gericht – auch außerhalb Berlins – vertreten. Bei Scheidungs- und Adoptionsfällen von Auslandsdeutschen trete ich für Sie gerne vor dem ausschließlich zuständigen Amtsgericht Schöneberg in Berlin auf.
Beratungen, Mediationen und Schriftwechsel in englischer, französischer und italienischer Sprache sind für mich eine Selbstverständlichkeit. Die europaweite Zusammenarbeit mit Kollegen unterstützt meine Arbeit in grenzüberschreitenden familienrechtlichen Angelegenheiten.
Ich verfüge über Kenntnisse des deutschen, französischen, italienischen und schwedischen Familienrechts. Ich bin aber auch in der Lage mich in das Familienrecht eines anderen Staates einzufinden.
Mit folgenden Anliegen können Sie sich beispielsweise gerne an mich wenden:
Deutsches und Internationales Familienrecht
Migrationsrecht
Scheuen Sie sich auch nicht mit anderen familien- und migrationsrechtlichen Angelegenheiten bei mir anzufragen.
Mo – Fr: 9.00 – 18.00 Uhr
und nach Vereinbarung
Terminvereinbarungen gerne telefonisch während unserer Bürozeiten:
(Montag – Freitag, 9 – 18 Uhr)
Beratungen persönlich, per Telefon, Facetime, Jitsi Meet oder Skype.
Erreichbarkeit des Sekretariats über Jitsi Meet, wenn Sie nicht per Telefon aus dem Ausland anrufen möchten. Wir schicken Ihnen dafür auf Anfrage einen Link zu.
+49 30 859 625 70 | via Kontaktformular | ra@svenja-bandelow.de
Informieren Sie sich hier über Honorare und Gebühren!
Die Anwältin
Um die internationalen Rechtsentwicklungen aktuell mitzubekommen, pflege ich Mitgliedschaften in folgenden europäischen Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften:
Ich befinde mich in ständiger Fort- und Weiterbildung und gebe mein Fachwissen auch als Beraterin, Dozentin und Autorin weiter:
Mir ist zudem eine regelmäßige Fortbildung im Familien- und Migrationsrecht sowie in der Mediation, auch auf internationalen Tagungen, sehr wichtig, um meinen Mandanten mit aktuellem Fachwissen zur Seite zu stehen.
Ich verfüge über sehr gute Sprachkenntnisse in den Sprachen Englisch, Französisch und Italienisch sowie über gute Sprachkenntnisse in der Sprache Schwedisch.
Mandanten- und Mediantengespräche können problemlos auf Englisch, Französisch oder Italienisch geführt werden.
Auf Schwedisch ist ebenso eine gute Verständigung möglich.
Die Kanzlei
Mit folgenden Kolleginnen und Kollegen bin ich in Bürogemeinschaft zusammengeschlossen: Rechtsanwältin und Notarin Viktoria Lokau, Rechtsanwältin Ulrike Klein, Rechtsanwalt Elmar Hörnig und Rechtsanwältin Susan Zaharii.
Elena Kindel
Sie erreichen uns unter folgender Telefonnummer:
+49 30 85962570 (Mo – Fr, 9 – 18 Uhr)
oder auch per eMail unter:
ra@svenja-bandelow.de
Svenja Schmidt-Bandelow
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin
Unsere Büroräume befinden sich in der City West im Bezirk Charlottenburg direkt neben der Industrie- und Handelskammer und der C/O Berlin Foundation.
Vom Bahnhof Zoologischer Garten sind es nur wenige Minuten zu Fuß: Verlassen Sie den Bahnhof auf der Hardenbergstraße in Richtung Ernst-Reuter-Platz (die Gedächtniskirche befindet sich in entgegengesetzter Richtung). Die Kanzlei finden Sie vom Bahnhof kommend auf der linken Seite direkt neben der C/O Berlin Foundation.
Den Bahnhof Zoologischer Garten erreichen Sie mit den unten aufgeführten Verkehrsmitteln:
M46, 100, 109, 110, 145, 149, 200, 204, 245, 249, X9, X10, X34
S5, S7, S9, S75
U2, U9, U12
RE1, RE2, RE3, RE4, RE5, IR14
Ausländerrecht
Im Aufenthaltsgesetz, das seit dem 1. Januar 2005 gilt, ist das Ausländerrecht geregelt.
Es gibt in Deutschland zwei Aufenthaltstitel: die (befristete) Aufenthaltserlaubnis sowie die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis.
Um die Niederlassungserlaubnis zu erlangen, wird verlangt, dass ausreichende Sprachkenntnisse vorliegen sowie Kenntnisse des Rechts- und Gesellschaftssystems nachgewiesen werden. Dies erfolgt in der Regel durch das Ableisten von Integrationskursen, es sei denn, der Antragsteller verfügt über eine entsprechende Schulbildung.
Alle Neuzuwanderer in Deutschland sollen grundsätzlich an diesen Integrationskursen teilnehmen. Weiterhin muss eine Grundlage für die Altersvorsorge geschaffen werden.
Zeitlich müssen Sie seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein, es sei denn, Sie leben mit einem deutschen Ehepartner oder Kind in einer familiären Lebensgemeinschaft zusammen. In diesem Fall genügen bereits drei Jahre.
Ausländer, die bislang noch nicht in der Bundesrepublik Deutschland leben, jedoch nach Deutschland einreisen möchten, müssen bei der deutschen Botschaft in ihrem Heimatland einen Visumsantrag stellen.
Ein Visum kann zum Zweck der Arbeits- und Studienaufnahme, zum Familiennachzug als auch zu touristischen Aufenthalten gewährt werden.
Wer ein Visum zum Ehegattennachzug oder zur Heirat möchte, hat einen Nachweis über den Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen des Niveaus A1 (Grundkenntnisse) vorzulegen.
Die Ablehnung eines Visums muss durch die deutsche Botschaft nicht begründet werden. Erfolgt eine Ablehnung ohne Begründung, kann dagegen remonstriert werden. Hierbei handelt es sich um ein Widerspruchsverfahren. Ergeht daraufhin abermals ein ablehnender Remonstrationsbescheid, so kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Ablehnung beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben werden.
Die Aufenthaltserlaubnis ist jeweils an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden und wird gemeinsam mit der Arbeitserlaubnis erteilt, sofern die unselbständige Erwerbstätigkeit nach den gesetzlichen Regelungen erlaubt ist.
Ausländische Ehepartner erhalten ein eigenes Aufenthaltsrecht unabhängig von ihrem deutschen Ehepartner nach Ablauf von drei Jahren.
In diesem Zusammenhang ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert, da über diesen Punkt bei Ratsuchenden häufig Unsicherheit besteht.
Unionsbürger(innen) sind arbeitnehmerfreizügigkeitsberechtigt, d.h. sie brauchen keine Arbeitserlaubnis.
Unionsbürger(innen) haben auch die Möglichkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Staat aufzunehmen und auszuüben sowie dort ein Unternehmen zu gründen. (Niederlassungsfreiheit).
Weiterhin genießen sämtliche EU-Bürger das allgemeine Personenfreizügigkeitsrecht, d. h. sie können sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Aufenthalt muss jedoch aus eigenen Mitteln finanziert werden und der/die Unionsbürger(in) ist verpflichtet, über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen. Es gibt keinen Nachweis darüber, dass Sie freizügigkeitsberechtigt sind. Von der Ausländerbehörde wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt.
Anders ist es jedoch, sofern Sie Unionsbürger(in) sind und mit einem/-r Familienangehörige(n) aus einem Drittstaat zusammenleben. In diesem Fall ist der/die Familienangehörige(r) oder der/die Ehepartner(in) ebenfalls berechtigt, sich in Deutschland aufzuhalten und die gleichen Rechte wie Sie zu genießen. Hier muss allerdings bei der Ausländerbehörde eine sogenannte Aufenthaltskarte beantragt werden.
Weiterhin ist eine ganz bedeutende Frage des Ausländerrechts die Einbürgerung.
Unter welchen Voraussetzungen kann sich ein Ausländer in Deutschland einbürgern lassen? Nach acht Jahren rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland besteht ein Anspruch auf Einbürgerung, in Ausnahmefällen bereits nach sieben Jahren. Bei Bestehen einer ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen, bzw. einer Deutschen kann bereits nach drei Jahren ein Antrag auf Einbürgerung gestellt werden.
Grundsätzlich muss bei Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft die ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgegeben werden.
Nur in Ausnahmefällen sieht das Gesetz eine doppelte Staatsangehörigkeit, bzw. eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor.
EU-Angehörige und Schweizer sind von der Aufgabe ihrer Staatsangehörigkeit befreit.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit ist auch immer dann unbeachtlich, wenn der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Geburt erfolgt. Hat ein Kind z.B. über die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit und über den Vater die kanadische, so ist dies problemlos möglich.
Dies kann notwendig werden, wenn Sie zwar seit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber nie im Besitz eines deutschen Passes waren.
Hier wird häufig zur Ausstellung eines deutschen Personaldokumentes zunächst die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises verlangt. Ein solcher Staatsangehörigkeitsausweis soll belegen, dass Sie im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind.
Hierfür zuständig ist das Bundesverwaltungsamt in Köln, wenn Sie im Ausland leben. Sonst ist es Ihre vor Ort zuständige Behörde. (Bundesverwaltungsamt)
Informationen zu diesen Themen finden Sie auf der Infoseite:
Das Schengener Abkommen
Das Freizügigkeitsrecht in der EU
Selbstständige Erwerbstätigkeit von Ausländern (Nicht-EU) in Deutschland
Eheschließung in Dänemark
Besonderheiten des Eheschließungsverfahrens im In- und Ausland für binationale Paare
Binationale Kinder aus juristischer Sicht betrachtet
Die aufenthaltsrechtliche Situation von Drittstaatlern als Familienangehörige eines Unionsbürgers
***
Vorträge zum Ausländerrecht auf PDF-Dateien zum Herunterladen
*
PDF-Datei zum Thema:
Die aufenthaltsrechtliche Situation von Drittstaatlern als Familienangehörige eines Unionsbürgers – (IAF, 16.11.2018)
*
PDF-Datei zum Thema:
Binationale Kinder aus juristischer Sicht betrachtet – (IAF, 21.06.2018)
*
PDF-Datei zum Thema:
Einführung in das Aufenthaltsgesetz (1.02.2018)
*
PDF-Datei zum Thema:
Familiennachzug im nationalen und europäischen Kontext unter Berücksichtigung der im Jahre 2015 und 2016 erfolgten Gesetzesänderungen im Aufenthaltsgesetz (17.06.2016)
*
PDF-Datei zum Thema:
Besonderheiten des Eheschließungsverfahrens im In- und Ausland für binationale Paare (27.11.2017)
Berliner Ausländerbehörde
Hier finden sich Anschrift und Wegbeschreibung zur Berliner Ausländerbehörde. Weiterhin gibt sie Auskunft über die Öffnungszeiten und die Möglichkeit, online einen Termin zu vereinbaren.
Integration und Migration, Berliner Senat
Auf der Homepage des Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration finden Sie stets aktuelle Informationen.
Die Integrationsbeauftragte der Bundesrepublik Deutschland
Die Integrationsbeauftragte – ehemals: die Ausländerbeauftragte – informiert über ihr Amt und ihre Arbeit. Weiterhin wird ein Lexikon geboten, in dem ausländerrechtliche Begriffe von Abschiebung bis Zurückweisung erklärt werden.
Auswärtiges Amt
Zahlreiche Formulare, Botschaftslisten und Länderinformationen können heruntergeladen werden. Bietet Informationen zur Legalisation von Personenstandsurkunden.
Familienrecht
Zum Familienrecht in der anwaltlichen Tätigkeit zählen u.a. folgende Bereiche:
Bereits vor der Eheschließung können die Partner einen Ehevertrag abschließen, wenn abweichend von der Regelung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ein anderer Güterstand, nämlich die Gütertrennung vereinbart werden soll.
Ohne Ehevertrag besteht die Möglichkeit des Ausgleichs des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens (Zugewinnausgleich), der im Falle einer Scheidung beansprucht werden kann.
Ein Ehevertrag kann zusätzlich einen nachehelichen Unterhaltsverzicht sowie einen Ausschluss des rentenrechtlichen Versorgungsausgleiches bei Ehescheidung beinhalten. Ebenso kann dieser eine Rechtswahl zum anwendbaren Recht enthalten
Für Informationen zur Eheschließung bei binationalen Paaren klicken Sie bitte hier.
Wichtigster Anwendungsfall des Familienrechts ist die Ehescheidung.
Im Scheidungsverfahren muss sich zumindest der/die Ehepartner/in von einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin vertreten lassen, der/die den Scheidungsantrag stellt. Stimmt der/die andere Ehepartner/in der Scheidung zu, so muss diese/r sich nicht mehr anwaltlich vertreten lassen.
Grundsätzlich setzt eine Ehescheidung nach deutschem Recht eine einjährige Trennung voraus. Im Rahmen der Scheidung wird der künftige Rentenausgleich der Ehegatten geklärt (Versorgungsausgleich)
Für Informationen zur Ehescheidung bei binationalen Paaren, klicken Sie bitte hier.
Im Falle der Ehescheidung ist es sinnvoll, eine Einigung über die künftige Ausübung der elterlichen Sorge sowie über die Ausgestaltung des Umgangsrechts getroffen werden.
Eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Der Abschluss von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen kann nötig werden, wenn die Ausgestaltung des Zugewinns, der Kindesunterhalt sowie nachehelicher Unterhalt oder auch der Versorgungsausgleich geregelt werden sollen.
Während der Trennungsphase der Ehegatten besteht ein Anspruch auf Getrenntlebendunterhalt für den/die einkommensschwächere/n Ehepartner/in.
Für gemeinsame Kinder, die von einem Elternteil betreut werden, kann Kindesunterhalt gefordert werden, der sich nach Pauschalsätzen der Düsseldorfer Tabelle. bestimmt.
Im Zusammenhang mit der Ehescheidung kann eine Vermögensauseinandersetzung der Beteiligten notwendig werden, für die umfassende rechtliche Beratung und Prüfung des Sachverhaltes nötig ist.
Zu klären sind zum Beispiel:
Informationen zu diesen Themen finden Sie auf der Infoseite:
Besonderheiten des Eheschließungsverfahrens im Ausland für binationale Paare
Scheidungsrecht
Das Familienverfahrensgesetz
Eheschließung in Dänemark
Elterliche Sorge
Regelung des Vermögens / Güterstandes
Adoptionsrecht
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
***
Vorträge zum Familienrecht auf PDF-Dateien zum Herunterladen
PDF-Datei zum Thema:
Vortrag “Auswirkungen von EU-Verordnungen, internationalen Abkommen sowie des Familienrechts anderer EU-Mitgliedstaaten auf das Familienrecht in Deutschland” (07.10.2015)
*
PDF-Datei zum Thema:
Workshop zum Sorgerecht in Europa (08.07.2015)
*
PDF-Datei zum Thema:
Seminar zum internationalen Familienrecht (14.02.2014)
*
PDF-Datei zum Thema:
Besonderheiten des Eheschließungs-verfahrens im In- und Ausland für binationale Paare (27.11.2017)
*
PDF-Datei zum Thema:
Seminar zum internationalen Familienrecht (18.11.2011)
www.bund.de
Auf dieser Website finden Sie im Service Center das Formular-Center. Dort werden unter der Rubrik Bürgerinnen und Bürger / Familie Informationen und Antragsformulare zum Runterladen für Sie bereitgestellt, z.B. für Anträge auf Kindergeld.
Unter der Rubrik „Familie und Partnerschaft“ finden Sie Informationen zum Eherecht, zur Eheschließung im Ausland, zur Scheidung und zum Sorgerecht.
www.bmj.bund.de
Das Bundesministerium für Justiz bietet sehr ausführliche Broschüren zum Familienrecht und insbesondere zu den neuesten Gesetzen (siehe Rubrik Themen/ Zivilrecht/ Familienrecht).
www.famrz.de
Auf der Homepage der führenden Fachzeitschrift zum Familienrecht finden Sie zahlreiche Aufsätze, eine aktuelle Rechtsprechungsübersicht und die Wiedergabe der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle.
www.familienrecht.de
Diese Homepage erschöpft sich in der Wiedergabe von Gesetzestexten zum Familienrecht.
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Auf der Seite des Bundesjustizamtes erhalten Sie Informationen über erste Schritte im Falle einer Kindesentführung sowie die texte der zugehörigen internationalen Übereinkommen.
Internationales
Familienrecht
Das internationale Familienrecht hat mit Zunahme grenzüberschreitender Beziehungen und Ehen enorme Bedeutung gewonnen. Wichtige Fragen in diesem Zusammenhang sind das anwendbare Recht, die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts sowie die Besonderheiten bei der Eheschließung und Ehescheidung von binationalen Paaren.
Bei grenzüberschreitenden Beziehungen stellt sich die Frage,
welches Recht auf die Eheschließung, die Scheidung, die Regelung des Güterrechts, das Unterhaltsrechts und des Sorge- sowie des Umgangsrechts Anwendung findet.
Diese Frage wird durch das internationale Privatrecht geregelt, dass in EU-Verordnungen (z. B. der Rom-III-Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom 20.12.2010, völkerrechtlichen Abkommen oder dem nachrangigen nationalen Recht zu entnehmen ist.
Die Frage des anwendbaren Rechts spielt insbesondere beim Abschluss eines Ehevertrages eine Rolle.
Ist für ein Paar klar, dass es künftig nicht nur in Deutschland oder sogar außerhalb der Europäischen Union lebt, empfiehlt sich vorsorglich eine Rechtswahl hinsichtlich des anwendbaren Rechts für die Scheidung und deren Folgen zu treffen. Im Rahmen eines Beratungsgesprächs kann ich mit Ihnen vorab klären, was in Ihrem Fall sinnvoll wäre.
Im Anschluss kann ich dann auf Wunsch den Ehevertrag für Sie entwerfen.
Neben der Frage des anwendbaren Rechts ist auch immer die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts ein wichtiger Aspekt des internationalen Familienrechts, d.h. „Kann ich mich in Deutschland scheiden lassen?“ oder „Ist ein deutsches Gericht befugt über die elterliche Sorge und den Umgang zu entscheiden?“.
So kann z.B. das Amtsgericht Berlin-Schöneberg für im Ausland lebende Deutsche und deren Partner für das Scheidungsverfahren international zuständig sein. Bei im EU-Ausland lebenden Deutschen und deren Partnern ist aber die VO (EG) 2019/1111 (Brüssel II-b) im Hinblick auf eine mögliche vorrangige Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen EU-Mitgliedsstaates zu beachten.
Bei binationalen Paaren besteht häufig bereits vor der Eheschließung Beratungsbedarf hinsichtlich der für eine Eheschließung in der Bundesrepublik notwendigen Papiere, insbesondere im Zusammenhang mit der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses. Weiterhin ist wichtig zu erfahren, welches Recht auf die Ehe und die Scheidung Anwendung findet und ob eine Rechtswahl sinnvoll ist.
Im Rahmen einer Scheidung binationaler Ehen treten häufig Probleme bezüglich des anwendbaren Rechts auf.
Bei binationalen Paaren ist daran zu denken, eventuell eine Rechtswahl hinsichtlich des anwendbaren Rechts auf die Scheidung und das Güterrecht zu treffen. Hier kann durch meine international- privatrechtlichen Kenntnisse geklärt werden, welches Recht für die Scheidung zur Anwendung kommt und ob diese Scheidung in Deutschland durchgeführt werden kann.
Die Zuständigkeit deutscher Familiengerichte ist z.B. gegeben, wenn es einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gibt. Die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts kann auch bei fehlendem gewöhnlichem Aufenthalt vorliegen, wenn ein Deutscher bzw. eine Deutsche im Ausland aber außerhalb der europäischen Union lebt. Darüber hinaus bieten meine ausländerrechtlichen Kenntnisse die Möglichkeit, den weiteren aufenthaltsrechtlichen Status des/der ausländischen Partners(in) nach erfolgter Trennung zu ermitteln.
Informationen zu diesen Themen finden Sie auf der Infoseite:
Das französische Familienrecht
Das italienische Familienrecht
Das schwedische Familienrecht
Das spanische Familienrecht
Internationale Abkommen
Internationale Zuständigkeit
Internationales Scheidungs- und Sorgerecht
Internationales und europäisches Unterhaltsrecht
Europaweite Unterhaltsansprüche
Internationale Zustellung
Adoptionsrecht
Binationale Kinder aus juristischer Sicht betrachtet
ZUR INFOSEITE INTERNATIONALES FAMILIENRECHT
***
Vorträge zum internationalen Familienrecht auf PDF-Dateien zum Herunterladen:
*
PDF-Datei zum Thema:
Binationale Kinder aus juristischer Sicht betrachtet – (IAF, 21.06.2018)
*
PDF-Datei zum Thema:
Planning the future of cross-border families: a path through coordination – “EUFam’s” (Universität Heidelberg, 16.09.2016)
*
PDF-Datei zum Thema:
Vortrag zum Thema „Auswirkung von EU-Verordnungen, internationalen Abkommen sowie des Familienrechts anderer EU-Mitgliedstaaten auf das Familienrecht in Deutschland“ (07.10.2015)
*
PDF-Datei zum Thema:
Workshop zum Thema „Sorgerecht in Europa“ (08.07.2015)
*
PDF-Datei zum Thema:
Seminar zum Thema „Internationales Familienrecht“ (14.02.2014)
*
PDF-Datei zum Thema:
Seminar zum Thema „Internationales Familienrecht“ (18.11.2011)
*
PDF-Datei zum Thema:
Skript zum Internationalen Familienrecht (Stand 2014)
Mediation
Mediation ist ein Verfahren zur Konfliktlösung und stellt eine Alternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung dar. Es ist der Versuch der Konfliktparteien mit der Unterstützung des Mediators eigenverantwortlich eine Lösung für ihre Streitigkeiten zu finden. Der Mediator wirkt dabei allparteilich und neutral. Er hilft Klarheit zu schaffen, so dass die Medianten (Konfliktparteien) selbst eine ihrer Interessen entsprechende Lösung erarbeiten können.
Die Mediation eröffnet Ihnen die Möglichkeit einer alternativen Streitbeilegung, mit wahrscheinlich geringerem Zeit- und Kostenaufwand als im Falle der Durchführung eines Prozesses. Im Rahmen der Mediation kann der Mediator im Gegensatz zu einem Richter auf Ihre besonderen Bedürfnisse, Wünsche und Interessen eingehen.
Ich habe eine berufsbegleitende Ausbildung zur Mediatorin nach den Standards- und Ausbildungsrichtlinien des Bundesverbandes Mediation e.V. von insgesamt 200 Stunden absolviert. Darüber hinaus habe ich mich zusätzlich im Bereich der grenzüberschreitenden Familienmediation durch weitere 50 Stunden bei MIKK e.V. (Mediation bei internationalen Kindschaftskonflikten, www.mikk-ev.de) qualifiziert.
Die Schwerpunkte meiner Mediationstätigkeit liegen im Bereich der Familienmediation. Dies deckt insbesondere die Bereiche der Scheidungs- und Trennungsfolgen ab. Dies sind zumeist Konflikte bei der Aufteilung des Vermögens insbesondere auch die Immobilienauseinandersetzung, Fragen zur Klärung des Unterhaltes sowie des Umgangs- und des Sorgerechts.
Darüber hinaus biete ich im Bereich der internationalen Familienmediation meine Vermittlung an. Dies sind Fälle in denen der Konflikt einen Bezug zum Ausland hat, sei es weil ein Auslandsbezug durch die Staatsangehörigkeit einer Konfliktpartei besteht oder der Fall selbst eine Verbindung zum Ausland aufweist, wobei hier die Mediation in grenzüberschreitenden Verfahren Teil meiner Tätigkeit ist. Gerade wenn es im Zuge der Trennung um den möglichen Umzug eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind in das Herkunftsland dieses Elternteils geht, gibt es oft Dispute zwischen den Eltern hierüber. Möchte z. B. eine deutsche Mutter, die bislang mit ihrem italienischen Ehemann in Italien gelebt hat zusammen mit dem Kind nach Deutschland ziehen und ist dieser hiermit nicht einverstanden, so kann diese Frage nur gerichtlich geklärt werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind sich zu einigen. Umgekehrt könnte der Fall natürlich auch so sein, die italienische Mutter, die bislang mit ihrem deutschen Ehemann in Deutschland gelebt hat, möchte nunmehr nach der Trennung mit dem gemeinsamen Sohn künftig wieder in Mailand leben und erhält hierzu nicht das Einverständnis Ihres Ehemannes.
Da Gerichtsverfahren häufig einen ungewissen Ausgang haben und auch belastend für die Kinder sind, bietet sich in solchen Situationen eine Mediation geradezu an, um auf Befürchtungen beider Elternteile und auch auf die Bedürfnisse des Kindes eingehen zu können.
Meine langjährige berufliche Erfahrung als Fachanwältin für Familienrecht sowie im Internationalen Familienrecht als auch die Fähigkeit zur interkulturellen Kompetenz sowie zahlreiche Sprachkenntnisse begünstigen die Arbeit als Mediatorin. Ich führe Mediationen auch in englisch, französisch und italienisch durch. Schwedisch kann ergänzend mit herangezogen werden.
Kanzlei Svenja Schmidt-Bandelow
Hardenbergstr. 19
10623 Berlin
Fon +49 30 859 625 70
Fax +49 30 851 59 51
Mail ra@svenja-bandelow.de
Terminvereinbarungen gerne telefonisch während unserer Bürozeiten (Mo – Fr, 9 – 18 Uhr) Beratungen persönlich, per Telefon, Facetime oder per Skype