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Willkommen
Willkommen in der Kanzlei Svenja Schmidt-Bandelow, die seit 1996 in Berlin besteht. Als Fachanwältin für Familienrecht sowie Fachanwältin für Migrationsrecht und Mediatorin und mit der damit verbundenen langjährigen Erfahrung im Familienrecht, internationalen Familienrecht als auch im Bereich des internationalen Privatrechts, Europarechts und Migrationsrechts biete ich Ihnen eine kompetente Beratung und Vertretung an. Mein Ziel ist es zunächst eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen. Lässt sich hierdurch aber keine Einigung bzw. Erledigung finden, so kann ich Sie vor dem zuständigen Gericht – auch außerhalb Berlins – vertreten. Bei Scheidungs- und Adoptionsfällen von Auslandsdeutschen trete ich für Sie gerne vor dem ausschließlich zuständigen Amtsgericht Schöneberg in Berlin auf.
Beratungen, Mediationen und Schriftwechsel in englischer, französischer und italienischer Sprache sind für mich eine Selbstverständlichkeit. Die europaweite Zusammenarbeit mit Kollegen unterstützt meine Arbeit in grenzüberschreitenden familienrechtlichen Angelegenheiten.
Ich verfüge über Kenntnisse des deutschen, französischen, italienischen und schwedischen Familienrechts. Ich bin aber auch in der Lage mich in das Familienrecht eines anderen Staates einzufinden.
Mit folgenden Anliegen können Sie sich beispielsweise gerne an mich wenden:
Deutsches und Internationales Familienrecht
Migrationsrecht
Scheuen Sie sich auch nicht mit anderen familien- und migrationsrechtlichen Angelegenheiten bei mir anzufragen.
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Terminvereinbarungen für eine Beratung gerne telefonisch während unserer Bürozeiten: Montag – Freitag, 9 – 18 Uhr
+49 30 859 625 70 oder mobil +49 170 438 64 61 (Nur telefonisch – keine Textnachrichten.)
Ein fünf minütiges telefonisches Vorgespräch zur Beratung mit mir ist möglich, jedoch ohne Terminvereinbarung und Rückruf. Dies ersetzt aber keine Beratung.
+49 30 859 625 70
Beratungen persönlich, per Telefon, Facetime, Jitsi Meet oder Skype.
Erreichbarkeit des Sekretariats über Jitsi Meet, wenn Sie nicht per Telefon aus dem Ausland anrufen möchten. Wir schicken Ihnen dafür auf Anfrage einen Link zu.
Informieren Sie sich hier über Honorare und Gebühren!
Um die internationalen Rechtsentwicklungen aktuell mitzubekommen, pflege ich Mitgliedschaften in folgenden europäischen Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften:
Ich befinde mich in ständiger Fort- und Weiterbildung und gebe mein Fachwissen auch als Beraterin, Dozentin und Autorin weiter:
Mir ist zudem eine regelmäßige Fortbildung im Familien- und Migrationsrecht sowie in der Mediation, auch auf internationalen Tagungen, sehr wichtig, um meinen Mandanten mit aktuellem Fachwissen zur Seite zu stehen.
Ich verfüge über sehr gute Sprachkenntnisse in den Sprachen Englisch, Französisch und Italienisch sowie über gute Sprachkenntnisse in der Sprache Schwedisch.
Mandanten- und Mediantengespräche können problemlos auf Englisch, Französisch oder Italienisch geführt werden.
Auf Schwedisch ist ebenso eine gute Verständigung möglich.
Mit folgenden Kolleginnen und Kollegen bin ich in Bürogemeinschaft zusammengeschlossen: Rechtsanwältin und Notarin Viktoria Lokau, Rechtsanwältin Ulrike Klein, Rechtsanwalt Elmar Hörnig und Rechtsanwältin Susan Zaharii.
Sie erreichen uns unter folgender Telefonnummer:
+49 30 85962570 (Mo – Fr, 9 – 18 Uhr)
oder auch per eMail unter:
ra@svenja-bandelow.de
Svenja Schmidt-Bandelow
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin
Unsere Büroräume befinden sich in der City West im Bezirk Charlottenburg direkt neben der Industrie- und Handelskammer und der C/O Berlin Foundation.
Vom Bahnhof Zoologischer Garten sind es nur wenige Minuten zu Fuß: Verlassen Sie den Bahnhof auf der Hardenbergstraße in Richtung Ernst-Reuter-Platz (die Gedächtniskirche befindet sich in entgegengesetzter Richtung). Die Kanzlei finden Sie vom Bahnhof kommend auf der linken Seite direkt neben der C/O Berlin Foundation.
Den Bahnhof Zoologischer Garten erreichen Sie mit den unten aufgeführten Verkehrsmitteln:
M46, 100, 109, 110, 145, 149, 200, 204, 245, 249, X9, X10, X34
S5, S7, S9, S75
U2, U9, U12
RE1, RE2, RE3, RE4, RE5, IR14
Im Aufenthaltsgesetz, das seit dem 1. Januar 2005 gilt, ist das Ausländerrecht geregelt.
Es gibt in Deutschland zwei Aufenthaltstitel: die (befristete) Aufenthaltserlaubnis sowie die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis.
Um die Niederlassungserlaubnis zu erlangen, wird verlangt, dass ausreichende Sprachkenntnisse vorliegen sowie Kenntnisse des Rechts- und Gesellschaftssystems nachgewiesen werden. Dies erfolgt in der Regel durch das Ableisten von Integrationskursen, es sei denn, der Antragsteller verfügt über eine entsprechende Schulbildung.
Alle Neuzuwanderer in Deutschland sollen grundsätzlich an diesen Integrationskursen teilnehmen. Weiterhin muss eine Grundlage für die Altersvorsorge geschaffen werden.
Zeitlich müssen Sie seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein, es sei denn, Sie leben mit einem deutschen Ehepartner oder Kind in einer familiären Lebensgemeinschaft zusammen. In diesem Fall genügen bereits drei Jahre.
Ausländer, die bislang noch nicht in der Bundesrepublik Deutschland leben, jedoch nach Deutschland einreisen möchten, müssen bei der deutschen Botschaft in ihrem Heimatland einen Visumsantrag stellen.
Ein Visum kann zum Zweck der Arbeits- und Studienaufnahme, zum Familiennachzug als auch zu touristischen Aufenthalten gewährt werden.
Wer ein Visum zum Ehegattennachzug oder zur Heirat möchte, hat einen Nachweis über den Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen des Niveaus A1 (Grundkenntnisse) vorzulegen.
Die Ablehnung eines Visums muss durch die deutsche Botschaft nicht begründet werden. Erfolgt eine Ablehnung ohne Begründung, kann dagegen remonstriert werden. Hierbei handelt es sich um ein Widerspruchsverfahren. Ergeht daraufhin abermals ein ablehnender Remonstrationsbescheid, so kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Ablehnung beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben werden.
Die Aufenthaltserlaubnis ist jeweils an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden und wird gemeinsam mit der Arbeitserlaubnis erteilt, sofern die unselbständige Erwerbstätigkeit nach den gesetzlichen Regelungen erlaubt ist.
Ausländische Ehepartner erhalten ein eigenes Aufenthaltsrecht unabhängig von ihrem deutschen Ehepartner nach Ablauf von drei Jahren.
In diesem Zusammenhang ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert, da über diesen Punkt bei Ratsuchenden häufig Unsicherheit besteht.
Unionsbürger(innen) sind arbeitnehmerfreizügigkeitsberechtigt, d.h. sie brauchen keine Arbeitserlaubnis.
Unionsbürger(innen) haben auch die Möglichkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Staat aufzunehmen und auszuüben sowie dort ein Unternehmen zu gründen. (Niederlassungsfreiheit).
Weiterhin genießen sämtliche EU-Bürger das allgemeine Personenfreizügigkeitsrecht, d. h. sie können sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Aufenthalt muss jedoch aus eigenen Mitteln finanziert werden und der/die Unionsbürger(in) ist verpflichtet, über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen. Es gibt keinen Nachweis darüber, dass Sie freizügigkeitsberechtigt sind. Von der Ausländerbehörde wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt.
Anders ist es jedoch, sofern Sie Unionsbürger(in) sind und mit einem/-r Familienangehörige(n) aus einem Drittstaat zusammenleben. In diesem Fall ist der/die Familienangehörige(r) oder der/die Ehepartner(in) ebenfalls berechtigt, sich in Deutschland aufzuhalten und die gleichen Rechte wie Sie zu genießen. Hier muss allerdings bei der Ausländerbehörde eine sogenannte Aufenthaltskarte beantragt werden.
Weiterhin ist eine ganz bedeutende Frage des Ausländerrechts die Einbürgerung.
Unter welchen Voraussetzungen kann sich ein Ausländer in Deutschland einbürgern lassen? Nach acht Jahren rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland besteht ein Anspruch auf Einbürgerung, in Ausnahmefällen bereits nach sieben Jahren. Bei Bestehen einer ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen, bzw. einer Deutschen kann bereits nach drei Jahren ein Antrag auf Einbürgerung gestellt werden.
Grundsätzlich muss bei Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft die ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgegeben werden.
Nur in Ausnahmefällen sieht das Gesetz eine doppelte Staatsangehörigkeit, bzw. eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor.
EU-Angehörige und Schweizer sind von der Aufgabe ihrer Staatsangehörigkeit befreit.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit ist auch immer dann unbeachtlich, wenn der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Geburt erfolgt. Hat ein Kind z.B. über die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit und über den Vater die kanadische, so ist dies problemlos möglich.
Dies kann notwendig werden, wenn Sie zwar seit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber nie im Besitz eines deutschen Passes waren.
Hier wird häufig zur Ausstellung eines deutschen Personaldokumentes zunächst die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises verlangt. Ein solcher Staatsangehörigkeitsausweis soll belegen, dass Sie im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind.
Hierfür zuständig ist das Bundesverwaltungsamt in Köln, wenn Sie im Ausland leben. Sonst ist es Ihre vor Ort zuständige Behörde. (Bundesverwaltungsamt)
Informationen zu diesen Themen finden Sie auf der Infoseite:
Das Schengener Abkommen
Das Freizügigkeitsrecht in der EU
Selbstständige Erwerbstätigkeit von Ausländern (Nicht-EU) in Deutschland
Eheschließung in Dänemark
Besonderheiten des Eheschließungsverfahrens im In- und Ausland für binationale Paare
Binationale Kinder aus juristischer Sicht betrachtet
Die aufenthaltsrechtliche Situation von Drittstaatlern als Familienangehörige eines Unionsbürgers
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Vorträge zum Ausländerrecht auf PDF-Dateien zum Herunterladen
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PDF-Datei zum Thema:
Die aufenthaltsrechtliche Situation von Drittstaatlern als Familienangehörige eines Unionsbürgers – (IAF, 16.11.2018)
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PDF-Datei zum Thema:
Binationale Kinder aus juristischer Sicht betrachtet – (IAF, 21.06.2018)
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PDF-Datei zum Thema:
Einführung in das Aufenthaltsgesetz (1.02.2018)
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PDF-Datei zum Thema:
Familiennachzug im nationalen und europäischen Kontext unter Berücksichtigung der im Jahre 2015 und 2016 erfolgten Gesetzesänderungen im Aufenthaltsgesetz (17.06.2016)
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PDF-Datei zum Thema:
Besonderheiten des Eheschließungsverfahrens im In- und Ausland für binationale Paare (27.11.2017)
Berliner Ausländerbehörde
Hier finden sich Anschrift und Wegbeschreibung zur Berliner Ausländerbehörde. Weiterhin gibt sie Auskunft über die Öffnungszeiten und die Möglichkeit, online einen Termin zu vereinbaren.
Integration und Migration, Berliner Senat
Auf der Homepage des Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration finden Sie stets aktuelle Informationen.
Die Integrationsbeauftragte der Bundesrepublik Deutschland
Die Integrationsbeauftragte – ehemals: die Ausländerbeauftragte – informiert über ihr Amt und ihre Arbeit. Weiterhin wird ein Lexikon geboten, in dem ausländerrechtliche Begriffe von Abschiebung bis Zurückweisung erklärt werden.
Auswärtiges Amt
Zahlreiche Formulare, Botschaftslisten und Länderinformationen können heruntergeladen werden. Bietet Informationen zur Legalisation von Personenstandsurkunden.
Zum Familienrecht in der anwaltlichen Tätigkeit zählen u.a. folgende Bereiche:
Bereits vor der Eheschließung können die Partner einen Ehevertrag abschließen, wenn abweichend von der Regelung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ein anderer Güterstand, nämlich die Gütertrennung vereinbart werden soll.
Ohne Ehevertrag besteht die Möglichkeit des Ausgleichs des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens (Zugewinnausgleich), der im Falle einer Scheidung beansprucht werden kann.
Ein Ehevertrag kann zusätzlich einen nachehelichen Unterhaltsverzicht sowie einen Ausschluss des rentenrechtlichen Versorgungsausgleiches bei Ehescheidung beinhalten. Ebenso kann dieser eine Rechtswahl zum anwendbaren Recht enthalten
Für Informationen zur Eheschließung bei binationalen Paaren klicken Sie bitte hier.
Wichtigster Anwendungsfall des Familienrechts ist die Ehescheidung.
Im Scheidungsverfahren muss sich zumindest der/die Ehepartner/in von einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin vertreten lassen, der/die den Scheidungsantrag stellt. Stimmt der/die andere Ehepartner/in der Scheidung zu, so muss diese/r sich nicht mehr anwaltlich vertreten lassen.
Grundsätzlich setzt eine Ehescheidung nach deutschem Recht eine einjährige Trennung voraus. Im Rahmen der Scheidung wird der künftige Rentenausgleich der Ehegatten geklärt (Versorgungsausgleich)
Für Informationen zur Ehescheidung bei binationalen Paaren, klicken Sie bitte hier.
Im Falle der Ehescheidung ist es sinnvoll, eine Einigung über die künftige Ausübung der elterlichen Sorge sowie über die Ausgestaltung des Umgangsrechts getroffen werden.
Eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Der Abschluss von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen kann nötig werden, wenn die Ausgestaltung des Zugewinns, der Kindesunterhalt sowie nachehelicher Unterhalt oder auch der Versorgungsausgleich geregelt werden sollen.
Während der Trennungsphase der Ehegatten besteht ein Anspruch auf Getrenntlebendunterhalt für den/die einkommensschwächere/n Ehepartner/in.
Für gemeinsame Kinder, die von einem Elternteil betreut werden, kann Kindesunterhalt gefordert werden, der sich nach Pauschalsätzen der Düsseldorfer Tabelle. bestimmt.
Im Zusammenhang mit der Ehescheidung kann eine Vermögensauseinandersetzung der Beteiligten notwendig werden, für die umfassende rechtliche Beratung und Prüfung des Sachverhaltes nötig ist.
Zu klären sind zum Beispiel:
Informationen zu diesen Themen finden Sie auf der Infoseite:
Besonderheiten des Eheschließungsverfahrens im Ausland für binationale Paare
Scheidungsrecht
Das Familienverfahrensgesetz
Eheschließung in Dänemark
Elterliche Sorge
Regelung des Vermögens / Güterstandes
Adoptionsrecht
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
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Vorträge zum Familienrecht auf PDF-Dateien zum Herunterladen
PDF-Datei zum Thema:
Vortrag “Auswirkungen von EU-Verordnungen, internationalen Abkommen sowie des Familienrechts anderer EU-Mitgliedstaaten auf das Familienrecht in Deutschland” (07.10.2015)
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PDF-Datei zum Thema:
Workshop zum Sorgerecht in Europa (08.07.2015)
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PDF-Datei zum Thema:
Seminar zum internationalen Familienrecht (14.02.2014)
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PDF-Datei zum Thema:
Besonderheiten des Eheschließungs-verfahrens im In- und Ausland für binationale Paare (27.11.2017)
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PDF-Datei zum Thema:
Seminar zum internationalen Familienrecht (18.11.2011)
www.bund.de
Auf dieser Website finden Sie im Service Center das Formular-Center. Dort werden unter der Rubrik Bürgerinnen und Bürger / Familie Informationen und Antragsformulare zum Runterladen für Sie bereitgestellt, z.B. für Anträge auf Kindergeld.
Unter der Rubrik „Familie und Partnerschaft“ finden Sie Informationen zum Eherecht, zur Eheschließung im Ausland, zur Scheidung und zum Sorgerecht.
www.bmj.bund.de
Das Bundesministerium für Justiz bietet sehr ausführliche Broschüren zum Familienrecht und insbesondere zu den neuesten Gesetzen (siehe Rubrik Themen/ Zivilrecht/ Familienrecht).
www.famrz.de
Auf der Homepage der führenden Fachzeitschrift zum Familienrecht finden Sie zahlreiche Aufsätze, eine aktuelle Rechtsprechungsübersicht und die Wiedergabe der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle.
www.familienrecht.de
Diese Homepage erschöpft sich in der Wiedergabe von Gesetzestexten zum Familienrecht.
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Auf der Seite des Bundesjustizamtes erhalten Sie Informationen über erste Schritte im Falle einer Kindesentführung sowie die texte der zugehörigen internationalen Übereinkommen.
Das internationale Familienrecht hat mit Zunahme grenzüberschreitender Beziehungen und Ehen enorme Bedeutung gewonnen. Wichtige Fragen in diesem Zusammenhang sind das anwendbare Recht, die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts sowie die Besonderheiten bei der Eheschließung und Ehescheidung von binationalen Paaren.
Bei grenzüberschreitenden Beziehungen stellt sich die Frage,
welches Recht auf die Eheschließung, die Scheidung, die Regelung des Güterrechts, das Unterhaltsrechts und des Sorge- sowie des Umgangsrechts Anwendung findet.
Diese Frage wird durch das internationale Privatrecht geregelt, dass in EU-Verordnungen (z. B. der Rom-III-Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom 20.12.2010, völkerrechtlichen Abkommen oder dem nachrangigen nationalen Recht zu entnehmen ist.
Die Frage des anwendbaren Rechts spielt insbesondere beim Abschluss eines Ehevertrages eine Rolle.
Ist für ein Paar klar, dass es künftig nicht nur in Deutschland oder sogar außerhalb der Europäischen Union lebt, empfiehlt sich vorsorglich eine Rechtswahl hinsichtlich des anwendbaren Rechts für die Scheidung und deren Folgen zu treffen. Im Rahmen eines Beratungsgesprächs kann ich mit Ihnen vorab klären, was in Ihrem Fall sinnvoll wäre.
Im Anschluss kann ich dann auf Wunsch den Ehevertrag für Sie entwerfen.
Neben der Frage des anwendbaren Rechts ist auch immer die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts ein wichtiger Aspekt des internationalen Familienrechts, d.h. „Kann ich mich in Deutschland scheiden lassen?“ oder „Ist ein deutsches Gericht befugt über die elterliche Sorge und den Umgang zu entscheiden?“.
So kann z.B. das Amtsgericht Berlin-Schöneberg für im Ausland lebende Deutsche und deren Partner für das Scheidungsverfahren international zuständig sein. Bei im EU-Ausland lebenden Deutschen und deren Partnern ist aber die VO (EG) 2019/1111 (Brüssel II-b) im Hinblick auf eine mögliche vorrangige Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen EU-Mitgliedsstaates zu beachten.
Bei binationalen Paaren besteht häufig bereits vor der Eheschließung Beratungsbedarf hinsichtlich der für eine Eheschließung in der Bundesrepublik notwendigen Papiere, insbesondere im Zusammenhang mit der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses. Weiterhin ist wichtig zu erfahren, welches Recht auf die Ehe und die Scheidung Anwendung findet und ob eine Rechtswahl sinnvoll ist.
Im Rahmen einer Scheidung binationaler Ehen treten häufig Probleme bezüglich des anwendbaren Rechts auf.
Bei binationalen Paaren ist daran zu denken, eventuell eine Rechtswahl hinsichtlich des anwendbaren Rechts auf die Scheidung und das Güterrecht zu treffen. Hier kann durch meine international- privatrechtlichen Kenntnisse geklärt werden, welches Recht für die Scheidung zur Anwendung kommt und ob diese Scheidung in Deutschland durchgeführt werden kann.
Die Zuständigkeit deutscher Familiengerichte ist z.B. gegeben, wenn es einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gibt. Die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts kann auch bei fehlendem gewöhnlichem Aufenthalt vorliegen, wenn ein Deutscher bzw. eine Deutsche im Ausland aber außerhalb der europäischen Union lebt. Darüber hinaus bieten meine ausländerrechtlichen Kenntnisse die Möglichkeit, den weiteren aufenthaltsrechtlichen Status des/der ausländischen Partners(in) nach erfolgter Trennung zu ermitteln.
Folgende Punkte können Gegenstand einer Beratung sein:
Sie sind Deutsche und nach Frankreich gezogen. Sie wollen abklären lassen, welches Recht im Falle einer Scheidung für sie maßgeblich ist und bei welchem Gericht Sie die Scheidung durchführen können.
Sie denken bereits im Vorfeld zur Eheschließung darüber nach, eine Rechtswahl zu treffen und die Folgen einer eventuellen Scheidung zu regeln. Sie möchten wissen, in welchem Güterstand Sie auf Grund des Auslandsbezugs leben und welche Auswirkungen die Heirat im Ausland oder als erstes der Umzug ins Ausland auf die Ehe und auch ihre Kinder hat.
Auch im Falle einer Rückkehr nach Deutschland kann Auslandsbezug bestehen bleiben und die Frage des anwesenden Rechts sowie der internationalen Zuständigkeit stellt sich weiterhin, ebenso die Frage, ob mit dem gemeinsamen Kind umgezogen werden kann.
Ich kann sie hierzu beraten, einen Ehevertrag formulieren oder auch im Falle einer Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes anwaltlich vertreten.
Lebt ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind in Deutschland, der andere beziehungsweise die andere jedoch weiterhin in Frankreich ist der Auslandsbezug weiterhin gegeben.
Sind Sie beide französische Staatsangehörige und leben in Deutschland oder Sie sind ein deutsch-französisches Paar, so kann ich Sie gerne in Deutschland vertreten und beraten.
Bitte beachten Sie aber, dass ich Sie in Frankreich vor keinem Gericht vertreten kann. Hier brauchen Sie eine oder einen dort ansässigen Anwalt/Anwältin.
Das französische Familienrecht ist in Deutschland bedeutsam, wenn es sich entweder um ein deutsch-französisches Paar oder in Deutschland lebende Franzosen handelt.
Das französische Scheidungsrecht sieht vier Möglichkeiten für die Scheidung vor:
1. Einverständliche Scheidung (Divorce par consentement mutuel)
Wenn die Eheleute gemeinsam die Scheidung beantragen, müssen sie hierfür keinen Grund angeben; vielmehr müssen sie dem Richter einen Vertragsentwurf zur Genehmigung vorlegen, der die Scheidungsfolgen regelt, d.h. Ehewohnung, Folgen für die Kinder wie Sorgerecht, Umgang und Unterhalt, Ehegattenunterhalt und güterrechtliche Konsequenzen. Das Familiengericht muss diese Vereinbarung genehmigen. Im Gegensatz zum deutschen Recht wird kein Trennungsjahr gefordert, jedoch kann erstmalig nach Ablauf von sechs Monaten der Ehe dieser Antrag gestellt werden. Scheidungsantrag kann gemeinsam oder von einem Ehepartner allein eingereicht und dann vom anderen Ehepartner akzeptiert werden.
2. Scheidung wegen Einverständnis über die Zerrüttung der Ehe (Divorce accepté)
Ein Ehegatte kann die Scheidung alleine beantragen. Der andere Ehegatte muss dann das Scheitern der Ehe bestätigen. Diese Scheidung wird vor allem dann gewählt, wenn die Ehegatten sich über das Scheitern der Ehe einig sind, aber über die Scheidungsfolgen keine Einigung vorlegen können. Für die Ehescheidung ist der Wunsch nach der Scheidung ausreichend, es müssen keine Gründe für die Scheidung genannt werden. Die Ehegatten müssen lediglich das Scheitern der Ehe bestätigen und den Wunsch nach Scheidung. In diesem Fall muss das Gericht selbst eine Entscheidung über die Scheidungsfolgen treffen.
3. Die Ehescheidung aus Verschulden (Divorce pour faute)
Die Ehescheidung aus Verschulden kann von einem der Ehegatten aufgrund von Tatsachen beantragt werden, die den anderen Ehegatten zuzurechnen sind, wenn diese Tatsachen eine schwere oder wiederholte Verletzung der ehelichen Verpflichtungen und Obliegenheiten darstellen und die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft unerträglich machen. Diese Scheidung ist konfliktreich und streitbefangen. Der Antragsgegner/die Antragsgegnerin kann vortragen, dass das Verschulden zu entschuldigen war oder der Antragsteller, bzw. die Antragstellerin selbst ein Verschulden begangen hat.
Wenn Verschulden von beiden Parteien festgestellt wird, kann die Scheidung aus gegenseitigem Verschulden ausgesprochen werden. Wenn die Scheidung aufgrund von Verschulden einer Partei ausgesprochen wird, sind diesem Ehegatten jegliche Abfindungszahlungen genommen.
4. Scheidung wegen andauernden Auseinanderbrechens der ehelichen Lebensgemeinschaft (Divorce pour altération définitive)
Wenn der andere Ehegatte die Scheidung ablehnt, aber die Vorwürfe nicht ausreichend sind, um eine Verschuldensscheidung zu beantragen, muss dieser Scheidungstyp gewählt werden. Diese Scheidung fordert von den Ehegatten ein dauerhaftes Getrenntleben von zwei Jahren. In diesem Fall wird die Scheidung ausgesprochen, auch wenn der andere Ehegatte hiermit nicht einverstanden ist.
5. Es gibt jetzt auch die Möglichkeit der notariellen Scheidung
Deutsches Güterrecht
Nach deutschem Recht leben Sie, wenn nichts Anderes durch Ehevertrag vereinbart wurde, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn eine Gütertrennung in einem Ehevertrag festgelegt wird. Dies kann vor und nach der Eheschließung und auch noch Jahre später geschehen.
Gütertrennung
Im Falle der Gütertrennung sind sämtliche Vermögensgüter der Ehegatten voneinander getrennt. D. h. weder vor der Ehe noch in der Ehe erworbenes bewegliches oder unbewegliches Vermögen eines Ehegatten wird Teil des Vermögens des anderen Ehegatten. Im Fall der Ehescheidung findet kein Ausgleich statt. Es gibt keine Haftung für Schulden des anderen Ehegatten.
Zugewinngemeinschaft
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Zugewinngemeinschaft. Auch hier findet eine Gütertrennung während der Ehe statt. Erwirbt ein Ehegatte während der Ehe Vermögen, so wird es nicht automatisch Vermögen des anderen Ehegatten. Auch Vermögen, das ein Ehegatte bereits vor der Ehe besaß bleibt sein Vermögen. Ebenso gibt es in der Zugewinngemeinschaft keine Haftung für die Schulden des anderen Ehegatten. Dies wird nur durch die sogenannte Schlüsselgewalt (Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie) begrenzt.
Im Rahmen der Ehescheidung gibt es die Möglichkeit einen sogenannten Zugewinnausgleich in Anspruch zu nehmen. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Ehegattens im Zeitpunkt der Ehescheidung und seinem Anfangsvermögen bei Heirat. Im Rahmen des sogenannten Zugewinnausgleichsverfahrens wird für jeden Ehegatten der Zugewinn gesondert berechnet, es werden somit die Zugewinne beider Ehegatten vergleichen und die Differenz hälftig geteilt. Der bzw. diejenige, die einen geringeren Zugewinn erwirtschaftet hat, hat die Möglichkeit die Hälfte der Differenz als Ausgleich zu verlangen.
Erbschaften und Schenkungen werden als sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen betrachtet und dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und sind daher nur im Rahmen ihres Zuwachses zu berücksichtigen.
Im Falle des Todes erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel.
Deutsch-französischer Wahlgüterstand
Seit Mai 2013 gibt es nunmehr in beiden Ländern die deutsch-französische Wahlzugewinngemeinschaft. Im Grundsatz orientiert sie sich an der deutschen Zugewinngemeinschaft, d. h. während der Ehe bleiben die Vermögensgüter der Ehegatten getrennt. Es gibt hier aber entgegen der Zugewinngemeinschaft eine Verfügungsbeschränkung über die Familienwohnung. Die Ehewohnung kann somit nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten veräußert werden, auch wenn sie einem Ehegatten alleine gehört. Bei Beendigung des Güterstandes kann der erwirtschaftete Zugewinn zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden. Französische Besonderheiten wie das als Schmerzensgeld erworbene Vermögen und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien werden im Zugewinnausgleich allerdings entgegen der klassischen Zugewinngemeinschaft nicht berücksichtigt.
Im Todesfall gibt es keine Erhöhung des Erbanteils, vielmehr wird der Zugewinn konkret errechnet. Die praktische Bedeutung dieses Güterstandes, der durch Ehevertrag „ohne Rechtswahl“ vereinbart werden muss, ist fraglich, da die klassische Zugewinngemeinschaft auch durch Ehevertrag modifiziert werden kann.
Französisches Güterrecht
Die Gütertrennung (le régime de la séparation de biens):
In Frankreich kann vor der Eheschließung der sogenannte Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden. Hier ist ein notarieller Ehevertrag notwendig. Dieser Güterstand bedeutet die gänzliche Trennung der Vermögensgüter der Ehegatten, die bereits vor der Ehe bzw. während der Ehe erworben werden. Insoweit unterscheidet sich dieser Güterstand nicht von der deutschen Gütertrennung.
Errungenschaftsgemeinschaft
Ansonsten gilt in Frankreich der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (communauté réduite aux acquêts). Das Vermögen des Paares setzt sich aus zwei Komponenten zusammen und zwar einmal dem sogenannten Gesamtgut (les biens communs). Das sind die Güter, die die Ehegatten während der Ehe aufgrund von Arbeit oder sonstigen Einkünften erwerben. Ein in der Ehe erworbenes bewegliches oder unbewegliches Vermögensgut wird somit automatisch auch Vermögen des anderen. Es findet während der Ehe keine Gütertrennung statt. Darüber hinaus gibt es das sogenannte Eigengut, dies sind „les biens propers“, also Vermögensgüter, die die Ehegatten bereits vor der Ehe besaßen bzw. durch Schenkung oder Erbschaft erwerben. Hieraus gezogene Früchte und Erträge fallen aber in das Gesamtgut. Die während der Ehe erworbenen Errungenschaften, also das gemeinsame Vermögen, aber auch während der Ehe entstandene Schulden, werden bei Beendigung des Güterstandes in einen „Topf“ geworfen und dann hälftig ausgeglichen.
Nachehelicher Unterhalt und Ausgleichsabfindung
Mit der Scheidung erlischt die Unterhaltsverpflichtung zwischen den Ehegatten, d.h. nach französischem Recht gibt es keinen nachehelichen Unterhalt. In diesem Fall kann aber ein Ehegatte dem anderen Ehegatten eine Ausgleichsabfindung schulden, die so weit wie möglich die Ungleichheit, die von der Scheidung verursacht worden ist, zwischen den finanziellen Lebensverhältnissen der Ehegatten ausgleichen soll. Unerheblich ist hier die Tatsache eines Verschuldens, einzig alleine zielt das Risiko eines finanziellen Gefälles zwischen den Ehegatten. Die Ausgleichsabfindung (prestation compensatoire) sieht die Zahlung einer Kapitalabfindung und in Ausnahmefällen die Zahlung einer Rente vor, die auf eine Zeitperiode von 8 Jahren beschränkt ist und zwar dann, wenn ein Zahlbetrag auf einmal mangels Zahlungsfähigkeit nicht möglich ist. Die Ausgleichsabfindung kann zum Teil als monatliche Zahlung und zum anderen Teil als Zahlbetrag erfolgen.
Dieser wird in Frankreich im Scheidungsverfahren nicht geregelt. Sollten aber in Deutschland Anrechte auf eine Altersvorsorge erworben worden sein, so kann dies in Deutschland danach beim Familiengericht beantragt werden.
Der Begriff des Sorgerechts ist im französischen Recht „l‘autorité parentale“. Die wörtliche Übersetzung würde „elterliche Verantwortung“ lauten. 1970 hat dieser Begriff im französischen Recht die „väterliche Gewalt“ („la puissance paternelle“) ersetzt.
Nach französischem Recht kann ähnlich wie nach deutschem Recht, das Gericht die elterliche Sorge („l‘autorité parentale“) auf einen Elternteil allein übertragen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Dies ist nur in Ausnahmefällen der Fall, z.B bei einer drohenden Kindesentführung, Gewalt und Alkoholismus.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird eine Regelung über den künftigen Aufenthalt des Kindes getroffen, d.h. bei welchem Elternteil das Kind künftig leben soll. Die Scheidung führt in der Regel nicht dazu, dass die gemeinsame elterliche Sorge (l’autorité parentale“) aufgehoben wird. Sogar im Gegenteil, die beiden Eltern, auch wenn sie getrennt sind, behalten die Ausübung der elterlichen Sorge bei. Nur in Extremfällen (Misshandlungen oder totales Desinteresse gegenüber dem Kind) kann das Familiengericht entscheiden, einem Elternteil die elterliche Sorge allein zu übertragen. Es wird jedoch entschieden, wer die „résidence“ erhält, d.h. bei welchem Elternteil das Kind künftig leben soll. Ebenso kann auch ein alternierender Aufenthalt („la résidence alternée“) des Kindes geregelt werden. Das alternierende Aufenthaltsrecht des Kindes ist dann Teil einer Vereinbarung, die zwischen den Eltern getroffen wurde und dann vom Gericht genehmigt wurde oder vom Gericht selbst angeordnet wurde, z.B. bedeutet dies, dass das Kind eine Woche bei einem Elternteil lebt, die andere Woche bei dem anderen Elternteil (oder den Anfang der Woche bei dem einen und das Ende der Woche bei dem anderen Elternteil).
Für nicht verheiratete Eltern ist eine Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts gesetzlich vorgesehen, somit erhält auch der nicht eheliche Vater das elterliche Sorgerecht, sofern er die Vaterschaft innerhalb eines Jahres nach Geburt des Kindes anerkennt. In diesem Fall sind somit im Gegensatz zum deutschen Recht beide Elternteile Sorgerechtsinhaber.
Hier findet man wertvolle Informationen zum französischen Sorgerecht.
http://ec.europa.eu/civiljustice/parental_resp/parental_resp_fra_de.htm
Folgende Punkte können Gegenstand einer Beratung sein:
Sie sind Deutsche und nach Italien gezogen. Sie wollen abklären lassen, welches Recht im Falle einer Scheidung für sie maßgeblich ist und bei welchem Gericht Sie die Scheidung durchführen können.
Sie denken bereits im Vorfeld zur Eheschließung darüber nach, eine Rechtswahl zu treffen und die Folgen einer eventuellen Scheidung zu regeln. Sie möchten wissen, in welchem Güterstand Sie auf Grund des Auslandsbezugs leben und welche Auswirkungen die Heirat im Ausland oder als erstes der Umzug ins Ausland auf die Ehe und auch ihre Kinder hat.
Auch im Falle einer Rückkehr nach Deutschland kann Auslandsbezug bestehen bleiben und die Frage des anwesenden Rechts sowie der internationalen Zuständigkeit stellt sich weiterhin, ebenso die Frage, ob mit dem gemeinsamen Kind umgezogen werden kann.
Ich kann sie hierzu beraten, einen Ehevertrag formulieren oder auch im Falle einer Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes anwaltlich vertreten.
Lebt ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind in Deutschland, der andere beziehungsweise die andere jedoch weiterhin in Italien ist der Auslandsbezug weiterhin gegeben.
Sind Sie beide italienische Staatsangehörige und leben in Deutschland oder Sie sind ein deutsch-französisches Paar, so kann ich Sie gerne in Deutschland vertreten und beraten.
Bitte beachten Sie aber, dass ich Sie in Frankreich vor keinem Gericht vertreten kann. Hier brauchen Sie eine oder einen dort ansässigen Anwalt/Anwältin.
Das italienische Familienrecht ist in Deutschland bedeutsam, wenn es sich entweder um ein deutsch-italienisches Paar oder in Deutschland lebende Italiener handelt.
So kann es hier zur Anwendung italienischen Rechts durch deutsche Gerichte kommen.
Sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, gilt in Italien der gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft („communione dei beni“).
Häufig vereinbaren die Ehegatten jedoch bei Eheschließung die Gütertrennung („separazione dei beni“). Alles, was die Ehegatten während der Ehe erwerben, wird Gesamtgut („beni communi“).
Güter, die den Ehegatten schon vor der Heirat gehörten, fallen nicht in das Gesamtgut. Ebenso sind hiervon während der Ehe erhaltene Schenkungen und Erbschaften ausgeschlossen. Das Gesamtgut ist bei Beendigung der Ehe hälftig aufzuteilen.
Nach italienischem Recht ist erforderlich, dass zunächst eine Trennung durch das Gericht, oder mittlerweile auch durch das Standesamt möglich, ausgesprochen wird. Anschließend bedarf es einer einjährigen Wartezeit, um die Scheidung einzureichen. Während eine einverständliche Trennung nur bestätigt werden muss, ist dies durch das Gericht festzustellten, sollten die Trennung und deren Folgen streitig sein.
Sofern das deutsche Gericht hierfür international zuständig ist und das italienische Recht zur Anwendung kommt, kann das hiesige Familiengericht sowohl die Trennung als auch die Scheidung nach italienischem Recht in Deutschland durchgeführt werden. Gleiches gilt, wenn eine Rechtswahl zum italienischen Scheidungsrecht getroffen wurde.
Das italienische Scheidungsrecht wurde im Jahr 2015 grundlegend reformiert, die Trennungszeiten wurden wesentlich verkürzt. Dem Scheidungsverfahren zuvor geht aber weiterhin die gerichtliche Feststellung der Trennung. Während eine einverständliche Trennung nur richterlich bestätigt werden muss, ist die Trennung ansonsten durch das Gericht festzustellen. Diesem Verfahren muss eine Einigung hinsichtlich der Trennungsfolgen vorgelegt werden. Diese Vereinbarung muss dann vom Gericht genehmigt werden.
Eine Ehe kann nach einem Jahr nach Anhörung der Parteien vor Gericht im Trennungsverfahren eingeleitet werden. Bei einer einvernehmlichen Trennung wurde die Zeit auf sechs Monate verkürzt.
Sofern das deutsche Gericht hierfür international zuständig ist und das italienische Recht zur Anwendung kommt, kann sowohl die Trennung als auch die Scheidung nach italienischem Recht in Deutschland durchgeführt werden.
Sie können gegebenenfalls auch eine Rechtswahl zum italienischen Scheidungsrecht treffen.
Bei der Trennung von Tisch und Bett ist derjenige Ehegatte unterhaltsberechtigt, dem die Trennung nicht zuzurechnen ist, und der nicht über genügend eigene Einnahmen verfügt.
Bei einverständlicher Trennung ist die Frage des Unterhalts durch Parteivereinbarung zu regeln.
Dieser wird in Italien im Scheidungsverfahren nicht geregelt. Sollten aber in Deutschland Anrechte auf eine Altersvorsorge erworben worden sein, so kann dies in Deutschland danach beim Familiengericht beantragt werden.
Im italienischem Sorgerecht ist zu unterscheiden zum Einen die Begrifflichkeiten „elterliche Obhut oder Verantwortung“ oder auch „elterliche Gewalt“ genant potestà genitoriale und die Anvertrauung des Kindes (affidamento).
Grundsätzlich steht die elterliche Gewalt beiden Elternteilen unabhängig davon, ob das Paar verheiratet ist oder nicht zu. Wenn Vater und Mutter die elterliche Verantwortung gemeinsam ausüben, treffen beide Entscheidungen im Bezug auf das Wohl des Kindes, die Erziehung und die Ausbildung, denn sie sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes. Sie regeln die gewöhnlichen finanziellen Angelegenheiten ihres minderjährigen Kindes.
Bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder Scheidung wird die elterliche Verantwortung gerichtlich geregelt. Die elterliche Verantwortung wird in der gerichtlichen Anordnung des Getrenntlebens oder dem Scheidungsurteil geregelt. Dabei berücksichtigt das Gericht etwaige zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen. In diesem Zusammenhang kann das Gericht entscheiden, welchem Elternteil das Kind anvertraut wird (affidamento esclusivo) und wie das Umgangsrecht geregelt wird; es kann auch ein gemeinsames Sorgerecht festlegen. Grundsätzlich hat der Elternteil dem das Kind allein anvertraut wurde die Möglichkeit, die Entscheidungen des Kindes im täglichen Leben alleine zu treffen. Die wichtigsten Entscheidungen im Bezug auf das Kind müssen jedoch beide Elternteile weiterhin gemeinsam treffen. Nach der Rechtsprechung umfassen wichtige Entscheidungen in jedem Fall die Schule und die Ausbildung, die Berufswahl, Entscheidungen über nicht dringend notwendige Operationen sowie Entscheidungen, die Kinder dauerhaft außer Landes zu bringen. Daher ist es meines Erachtens falsch, den Begriff „affidamento“ mit dem deutschen Wort „Sorgerecht“ gleichzusetzen. Dies führt häufig zu Verwirrungen und falschen Interpretationen. Wird nämlich einem Elternteil das „affidamento esclusivo“, also das Kind alleine anvertraut, bedeutet dies noch nicht, dass die Eltern die elterliche Gewalt (potestà genitoriale) nicht weiter gemeinsam ausüben (la regola generale è che la potestà è esercitata da entrambi i genitori).
Diese Frage kann insbesondere Bedeutsamkeit finden, wenn es um die Kindesentziehung geht, d.h., wenn ein Elternteil, dem zwar das „affidamento esclusivo“ übertragen wurde, jedoch gegen den Willen des anderen Elternteils Italien verlässt und in einen anderen Mitgliedsstaat seinen Wohnsitz verlegt. Dies stellt eine Verletzung im Sinne des Art. 3 HKÜ dar, denn das „affidamento esclusivo“ berechtigt den Elternteil nicht dazu, ohne Zustimmung des anderen Elternteils den Wohnsitz in einen anderen Mitgliedsstaat zu verlegen.
Folgende Punkte können Gegenstand einer Beratung sein:
Sie sind Deutsche und nach Schweden gezogen. Sie wollen abklären lassen, welches Recht im Falle einer Scheidung für sie maßgeblich ist und bei welchem Gericht Sie die Scheidung durchführen können.
Sie denken bereits im Vorfeld zur Eheschließung darüber nach, eine Rechtswahl zu treffen und die Folgen einer eventuellen Scheidung zu regeln. Sie möchten wissen, in welchem Güterstand Sie auf Grund des Auslandsbezugs leben und welche Auswirkungen die Heirat im Ausland oder als erstes der Umzug ins Ausland auf die Ehe und auch ihre Kinder hat.
Auch im Falle einer Rückkehr nach Deutschland kann Auslandsbezug bestehen bleiben und die Frage des anwesenden Rechts sowie der internationalen Zuständigkeit stellt sich weiterhin, ebenso die Frage, ob mit dem gemeinsamen Kind umgezogen werden kann.
Ich kann sie hierzu beraten, einen Ehevertrag formulieren oder auch im Falle einer Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes anwaltlich vertreten.
Lebt ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind in Deutschland, der andere beziehungsweise die andere jedoch weiterhin in Schweden ist der Auslandsbezug weiterhin gegeben.
Sind Sie beide schwedische Staatsangehörige und leben in Deutschland oder Sie sind ein deutsch-schwedisches Paar, so kann ich Sie gerne in Deutschland vertreten und beraten.
Bitte beachten Sie aber, dass ich Sie in Schweden vor keinem Gericht vertreten kann. Hier brauchen Sie eine oder einen dort ansässigen Anwalt/Anwältin.
Das schwedische Familienrecht ist in Deutschland bedeutsam, wenn es sich entweder um ein deutsch-schwedisches Paar oder in Deutschland lebende Schweden handelt.
Der gesetzliche Güterstand in Schweden ist die „Giftorättsgemenskap“. Diese besteht aus Gütertrennung während der Ehe und Gütergemeinschaft bei Auflösung der Ehe. Jeder Ehepartner hat sein Vermögen und haftet nicht für die Schulden des Anderen.
Bei Auflösung der Ehe gibt es einen güterrechtlichen Anspruch an dem gesamten beiderseitigen Vermögen. Ob die Vermögensgegenstände jeweils vor oder während der Ehe erworben wurden, spielt keine Rolle. Dem Ausgleichsgut wird Vorbehaltsgut („enskild egendom“) gegenübergestellt.
Der Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden und muss zu seiner Wirksamkeit von beiden Partnern unterschrieben, datiert und im Eheregister eingetragen sein. Hier kann Gütertrennung beschlossen oder bestimmte Gegenstände vom Ausgleich ausgeschlossen werden.
In Schweden kann bei bestehendem Einverständnis eine Scheidung von beiden Ehegatten gemeinsam beantragt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Ehegatte die Scheidung allein beantragt. Die Internetseite der Gerichtsorganisationsbehörde www.domstolsverket.se hält ein Antragsformular bereit, mithilfe dessen beide Ehegatten die Ehescheidung beantragen können.
Im Zusammenhang mit einer Scheidung können auch die Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgang, Ehewohnung sowie die Auseinandersetzung des Eigentums der Ehegatten geregelt werden. Diese Folgesachen werden nicht von Amts wegen überprüft, d.h. das Gericht befasst sich hiermit nur, wenn entsprechende Anträge gestellt werden.
Um sich in Schweden scheiden zu lassen, ist eine Zerrüttung oder die Einhaltung einer Trennungszeit nicht erforderlich. Es ist jedoch eine gerichtliche Bedenkzeit von sechs Monaten zu beachten. Diese wird in Gang gesetzt, wenn ein Ehegatte einen Scheidungsantrag bei Gericht allein eingereicht hat. Nach Ablauf dieser Bedenkzeit muss der scheidungswillige Ehegatte mitteilen, dass er weiterhin geschieden werden will. Die Scheidung wird vom Gericht nur weiterverfolgt, wenn dies innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Antragstellung mitgeteilt wird.
Erfolgt eine solche Mitteilung nicht, wird die Ehe nicht geschieden. Vielmehr muss ein neues Scheidungsverfahren eingeleitet werden. Die Bedenkzeit entfällt dann, wenn die Ehegatten bereits seit zwei Jahren getrennt leben. Ebenso entfällt die Bedenkzeit bei gemeinsamer Antragstellung, jedoch nicht, wenn ein unter 16 Jahre altes Kind bei einem Elternteil lebt, für das die Personensorge ausgeübt wird.
In Schweden gilt grundsätzlich der Grundsatz, dass eine Scheidung, auch wenn sie einen Auslandsbezug aufweist, immer nach schwedischem Recht geschieden werden soll. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, dass für Schweden die am 21.06.2012 in Kraft tretende Rom-III-Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom 20.10.2010 (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:343:0010:0016:de:PDF) nicht gilt.
Das hat zur Folge, dass Schweden auch weiterhin sein Kollisionsrecht in Scheidungsangelegenheiten national regelt.
Beim Thema Ehegattenunterhalt wird davon ausgegangen, dass jeder Ehegatte nach Ausspruch der Scheidung grundsätzlich für sich selbst sorgen muss.
Auch die Kindererziehung stellt in Schweden keinen Grund dar, nicht am Erwerbsleben teilzunehmen. Bereits ab dem ersten Lebensjahr des Kindes ist eine Ganztageskinderbetreuung die Regel. Unterhalt soll daher nur in Ausnahmefällen gezahlt werden, und wenn nur für eine Übergangszeit.
Im Falle der Scheidung verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern. Nur ausnahmsweise wird die elterliche Sorge auf einen Elternteil übertragen, wenn dies dem Kindeswohl dient. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil ist in Schweden allerdings die Ausnahme.
Das sogenannte Wechselmodell ist in Schweden keine Seltenheit und wird im Zuge der Ehescheidung von vielen Eltern vereinbart. Einen gerichtlichen Anspruch auf Regelung des Wechselmodells gibt es allerdings nicht. Wenn sich die Eltern nicht darauf einigen, wo das Kind nach der Trennung leben soll, so kann die Wohnfrage geklärt werden, die aber unabhängig von der Regelung des Sorgerechts zu sehen ist.
Das Gericht spricht dann aus, dass das Kind bei einem Elternteil wohnt und der andere Elternteil ein Umgangsrecht erhält. Dieses Wohnrecht ist aber nicht mit einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im deutschen Sinne zu verstehen. Es beinhaltet nicht das Recht, frei über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Solche Entscheidungen sind weiterhin von den Eltern gemeinsam zu treffen.
Informationen zu diesen Themen finden Sie auf der Infoseite:
Das französische Familienrecht
Das italienische Familienrecht
Das schwedische Familienrecht
Das spanische Familienrecht
Internationale Abkommen
Internationale Zuständigkeit
Internationales Scheidungs- und Sorgerecht
Internationales und europäisches Unterhaltsrecht
Europaweite Unterhaltsansprüche
Internationale Zustellung
Adoptionsrecht
Binationale Kinder aus juristischer Sicht betrachtet
ZUR INFOSEITE INTERNATIONALES FAMILIENRECHT
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Vorträge zum internationalen Familienrecht auf PDF-Dateien zum Herunterladen:
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PDF-Datei zum Thema:
Binationale Kinder aus juristischer Sicht betrachtet – (IAF, 21.06.2018)
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PDF-Datei zum Thema:
Planning the future of cross-border families: a path through coordination – “EUFam’s” (Universität Heidelberg, 16.09.2016)
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PDF-Datei zum Thema:
Vortrag zum Thema „Auswirkung von EU-Verordnungen, internationalen Abkommen sowie des Familienrechts anderer EU-Mitgliedstaaten auf das Familienrecht in Deutschland“ (07.10.2015)
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PDF-Datei zum Thema:
Workshop zum Thema „Sorgerecht in Europa“ (08.07.2015)
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PDF-Datei zum Thema:
Seminar zum Thema „Internationales Familienrecht“ (14.02.2014)
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PDF-Datei zum Thema:
Seminar zum Thema „Internationales Familienrecht“ (18.11.2011)
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PDF-Datei zum Thema:
Skript zum Internationalen Familienrecht (Stand 2014)
Mediation
Mediation ist ein Verfahren zur Konfliktlösung und stellt eine Alternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung dar. Es ist der Versuch der Konfliktparteien mit der Unterstützung des Mediators eigenverantwortlich eine Lösung für ihre Streitigkeiten zu finden. Der Mediator wirkt dabei allparteilich und neutral. Er hilft Klarheit zu schaffen, so dass die Medianten (Konfliktparteien) selbst eine ihrer Interessen entsprechende Lösung erarbeiten können.
Die Mediation eröffnet Ihnen die Möglichkeit einer alternativen Streitbeilegung, mit wahrscheinlich geringerem Zeit- und Kostenaufwand als im Falle der Durchführung eines Prozesses. Im Rahmen der Mediation kann der Mediator im Gegensatz zu einem Richter auf Ihre besonderen Bedürfnisse, Wünsche und Interessen eingehen.
Ich habe eine berufsbegleitende Ausbildung zur Mediatorin nach den Standards- und Ausbildungsrichtlinien des Bundesverbandes Mediation e.V. von insgesamt 200 Stunden absolviert. Darüber hinaus habe ich mich zusätzlich im Bereich der grenzüberschreitenden Familienmediation durch weitere 50 Stunden bei MIKK e.V. (Mediation bei internationalen Kindschaftskonflikten, www.mikk-ev.de) qualifiziert.
Die Schwerpunkte meiner Mediationstätigkeit liegen im Bereich der Familienmediation. Dies deckt insbesondere die Bereiche der Scheidungs- und Trennungsfolgen ab. Dies sind zumeist Konflikte bei der Aufteilung des Vermögens insbesondere auch die Immobilienauseinandersetzung, Fragen zur Klärung des Unterhaltes sowie des Umgangs- und des Sorgerechts.
Darüber hinaus biete ich im Bereich der internationalen Familienmediation meine Vermittlung an. Dies sind Fälle in denen der Konflikt einen Bezug zum Ausland hat, sei es weil ein Auslandsbezug durch die Staatsangehörigkeit einer Konfliktpartei besteht oder der Fall selbst eine Verbindung zum Ausland aufweist, wobei hier die Mediation in grenzüberschreitenden Verfahren Teil meiner Tätigkeit ist. Gerade wenn es im Zuge der Trennung um den möglichen Umzug eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind in das Herkunftsland dieses Elternteils geht, gibt es oft Dispute zwischen den Eltern hierüber. Möchte z. B. eine deutsche Mutter, die bislang mit ihrem italienischen Ehemann in Italien gelebt hat zusammen mit dem Kind nach Deutschland ziehen und ist dieser hiermit nicht einverstanden, so kann diese Frage nur gerichtlich geklärt werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind sich zu einigen. Umgekehrt könnte der Fall natürlich auch so sein, die italienische Mutter, die bislang mit ihrem deutschen Ehemann in Deutschland gelebt hat, möchte nunmehr nach der Trennung mit dem gemeinsamen Sohn künftig wieder in Mailand leben und erhält hierzu nicht das Einverständnis Ihres Ehemannes.
Da Gerichtsverfahren häufig einen ungewissen Ausgang haben und auch belastend für die Kinder sind, bietet sich in solchen Situationen eine Mediation geradezu an, um auf Befürchtungen beider Elternteile und auch auf die Bedürfnisse des Kindes eingehen zu können.
Meine langjährige berufliche Erfahrung als Fachanwältin für Familienrecht sowie im Internationalen Familienrecht als auch die Fähigkeit zur interkulturellen Kompetenz sowie zahlreiche Sprachkenntnisse begünstigen die Arbeit als Mediatorin. Ich führe Mediationen auch in englisch, französisch und italienisch durch. Schwedisch kann ergänzend mit herangezogen werden.