Französisches Familienrecht
DAS FRANZÖSISCHE SCHEIDUNGSRECHT
Das französische Scheidungsrecht sieht vier Möglichkeiten für die Scheidung vor:
1. Einverständliche Scheidung
Wenn die Eheleute gemeinsam die Scheidung beantragen, müssen sie hierfür keinen Grund angeben; vielmehr müssen sie dem Richter einen Vertragsentwurf zur Genehmigung vorlegen, der die Scheidungsfolgen regelt, d.h. Ehewohnung, Folgen für die Kinder wie Sorgerecht, Umgang und Unterhalt, Ehegattenunterhalt und güterrechtliche Konsequenzen. Das Familiengericht muss diese Vereinbarung genehmigen. Im Gegensatz zum deutschen Recht wird kein Trennungsjahr gefordert, jedoch kann erstmalig nach Ablauf von sechs Monaten der Ehe dieser Antrag gestellt werden. Scheidungsantrag kann gemeinsam oder von einem Ehepartner allein eingereicht und dann vom anderen Ehepartner akzeptiert werden.
2. Scheidung wegen Einverständnis über die Zerrüttung der Ehe
Ein Ehegatte kann die Scheidung alleine beantragen, wenn er Tatsachen vorträgt, die die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft unerträglich machen. Der andere Ehegatte muss dann das Scheitern der Ehe bestätigen. Diese Scheidung wird vor allem dann gewählt, wenn die Ehegatten sich über das Scheitern der Ehe einig sind, aber über die Scheidungsfolgen keine Einigung vorlegen können. Für die Ehescheidung ist der Wunsch nach der Scheidung ausreichend, es müssen keine Gründe für die Scheidung genannt werden. Die Ehegatten müssen lediglich das Scheitern der Ehe bestätigen und den Wunsch nach Scheidung. In diesem Fall muss das Gericht selbst eine Entscheidung über die Scheidungsfolgen treffen.
3. Die Ehescheidung aus Verschulden
Die Ehescheidung aus Verschulden kann von einem der Ehegatten aufgrund von Tatsachen beantragt werden, die den anderen Ehegatten zuzurechnen sind, wenn diese Tatsachen eine schwere oder wiederholte Verletzung der ehelichen Verpflichtungen und Obliegenheiten darstellen und die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft unerträglich machen. Diese Scheidung ist konfliktreich und streitbefangen. Der Antragsgegner/die Antragsgegnerin kann vortragen, dass das Verschulden zu entschuldigen war oder der Antragsteller, bzw. die Antragstellerin selbst ein Verschulden begangen hat.
Wenn Verschulden von beiden Parteien festgestellt wird, kann die Scheidung aus gegenseitigem Verschulden ausgesprochen werden. Wenn die Scheidung aufgrund von Verschulden einer Partei ausgesprochen wird, sind diesem Ehegatten jegliche Abfindungszahlungen genommen.
4. Scheidung wegen andauernden Auseinanderbrechens der ehelichen Lebensgemeinschaft
Wenn der andere Ehegatte die Scheidung ablehnt, aber die Vorwürfe nicht ausreichend sind, um eine Verschuldensscheidung zu beantragen, muss dieser Scheidungstyp gewählt werden. Diese Scheidung fordert von den Ehegatten ein dauerhaftes Getrenntleben von zwei Jahren. In diesem Fall wird die Scheidung ausgesprochen, auch wenn der andere Ehegatte hiermit nicht einverstanden ist.
DAS FRANZÖSISCHE SORGERECHT
Der Begriff des Sorgerechts ist im französischen Recht „l‘autorité parentale“. Die wörtliche Übersetzung würde „elterliche Verantwortung“ lauten. 1970 hat dieser Begriff im französischen Recht die „väterliche Gewalt“ („la puissance paternelle“) ersetzt.
Nach französischem Recht kann ähnlich wie nach deutschem Recht, das Gericht die elterliche Sorge („l‘autorité parentale“) auf einen Elternteil allein übertragen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Dies ist nur in Ausnahmefällen der Fall, z.B bei einer drohenden Kindesentführung, Gewalt und Alkoholismus.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird eine Regelung über den künftigen Aufenthalt des Kindes getroffen, d.h. bei welchem Elternteil das Kind künftig leben soll. Die Scheidung führt in der Regel nicht dazu, dass die gemeinsame elterliche Sorge (l’autorité parentale“) aufgehoben wird. Sogar im Gegenteil, die beiden Eltern, auch wenn sie getrennt sind, behalten die Ausübung der elterlichen Sorge bei. Nur in Extremfällen (Misshandlungen oder totales Desinteresse gegenüber dem Kind) kann das Familiengericht entscheiden, einem Elternteil die elterliche Sorge allein zu übertragen. Es wird jedoch entschieden, wer die „résidence“ erhält, d.h. bei welchem Elternteil das Kind künftig leben soll. Ebenso kann auch ein alternierender Aufenthalt („la résidence alternée“) des Kindes geregelt werden. Das alternierende Aufenthaltsrecht des Kindes ist dann Teil einer Vereinbarung, die zwischen den Eltern getroffen wurde und dann vom Gericht genehmigt wurde oder vom Gericht selbst angeordnet wurde, z.B. bedeutet dies, dass das Kind eine Woche bei einem Elternteil lebt, die andere Woche bei dem anderen Elternteil (oder den Anfang der Woche bei dem einen und das Ende der Woche bei dem anderen Elternteil).
Für nicht verheiratete Eltern ist eine Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts gesetzlich vorgesehen, somit erhält auch der nicht eheliche Vater das elterliche Sorgerecht, sofern er die Vaterschaft innerhalb eines Jahres nach Geburt des Kindes anerkennt. In diesem Fall sind somit im Gegensatz zum deutschen Recht beide Elternteile Sorgerechtsinhaber.
http://ec.europa.eu/civiljustice/parental_resp/parental_resp_fra_de.htm
Hier findet man wertvolle Informationen zum französischen Sorgerecht.
DAS FRANZÖSISCHE UNTERHALTSRECHT
Kindesunterhalt
Der Elternteil, der die Kinder nicht betreut, muss für den Kindesunterhalt aufkommen und monatliche Zahlungen an den betreuenden Elternteil leisten.
Nachehelicher Unterhalt und Ausgleichsabfindung
Mit der Scheidung erlischt die Unterhaltsverpflichtung zwischen den Ehegatten, d.h. nach französischem Recht gibt es keinen nachehelichen Unterhalt. In diesem Fall kann aber ein Ehegatte dem anderen Ehegatten eine Ausgleichsabfindung schulden, die soweit wie möglich die Ungleichheit, die von der Scheidung verursacht worden ist, zwischen den finanziellen Lebensverhältnissen der Ehegatten ausgleichen soll. Unerheblich ist hier die Tatsache eines Verschuldens, einzig alleine zielt das Risiko eines finanziellen Gefälles zwischen den Ehegatten. Die Ausgleichsabfindung (prestation compensatoire) sieht die Zahlung einer Kapitalabfindung und in Ausnahmefällen die Zahlung einer Rente vor, die auf eine Zeitperiode von 8 Jahren beschränkt ist und zwar dann, wenn ein Zahlbetrag auf einmal mangels Zahlungsfähigkeit nicht möglich ist. Die Ausgleichsabfindung kann zum Teil als monatliche Zahlung und zum anderen Teil als Zahlbetrag erfolgen. Der nichtverdienende Ehegatte soll sich daran gewöhnen, dass die Ehe keine Versicherung gegen die „Zukunft“ ist, sondern vielmehr durch eigene Berufstätigkeit der Lebensunterhalt gedeckt wird.
DEUTSCH-FRANZÖSISCHES GÜTERRECHT
Deutsches Güterrecht
Nach deutschem Recht leben Sie, wenn nichts anderes durch Ehevertrag vereinbart wurde, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Gütertrennung in einem Ehevertrag festgelegt wird. Dies kann vor und nach der Eheschließung und auch noch Jahre später geschehen.
Gütertrennung
Im Falle der Gütertrennung sind sämtliche Vermögensgüter der Ehegatten voneinander getrennt. D. h. weder vor der Ehe noch in der Ehe erworbenes bewegliches oder unbewegliches Vermögen eines Ehegatten wird Teil des Vermögens des anderen Ehegatten. Im Fall der Ehescheidung findet kein Ausgleich statt. Es gibt keine Haftung für Schulden des anderen Ehegatten.
Zugewinngemeinschaft
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Zugewinngemeinschaft. Auch hier findet eine Gütertrennung während der Ehe statt. Erwirbt ein Ehegatte während der Ehe Vermögen, so wird es nicht automatisch Vermögen des anderen Ehegatten. Auch Vermögen, das ein Ehegatte bereits vor der Ehe besaß bleibt sein Vermögen. Ebenso gibt es in der Zugewinngemeinschaft keine Haftung für die Schulden des anderen Ehegatten. Dies wird nur durch die sogenannte Schlüsselgewalt (Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie) begrenzt.
Im Rahmen der Ehescheidung gibt es die Möglichkeit einen sogenannten Zugewinnausgleich in Anspruch zu nehmen. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Ehegattens im Zeitpunkt der Ehescheidung und seinem Anfangsvermögen bei Heirat. Im Rahmen des sogenannten Zugewinnausgleichsverfahrens wird für jeden Ehegatten der Zugewinn gesondert berechnet, es werden somit die Zugewinne beider Ehegatten vergleichen und die Differenz hälftig geteilt. Der bzw. diejenige, die einen geringeren Zugewinn erwirtschaftet hat, hat die Möglichkeit die Hälfte der Differenz als Ausgleich zu verlangen.
Erbschaften und Schenkungen werden als sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen betrachtet und dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und sind daher nur im Rahmen ihres Zuwachses zu berücksichtigen.
Im Falle des Todes erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel.
Deutsch-französischer Wahlgüterstand
Seit Mai 2013 gibt es nunmehr in beiden Ländern die deutsch-französische Wahlzugewinngemeinschaft. Im Grundsatz orientiert sie sich an der deutschen Zugewinngemeinschaft, d. h. während der Ehe bleiben die Vermögensgüter der Ehegatten getrennt. Es gibt hier aber entgegen der Zugewinngemeinschaft eine Verfügungsbeschränkung über die Familienwohnung. Die Ehewohnung kann somit nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten veräußert werden, auch wenn sie einem Ehegatten alleine gehört. Bei Beendigung des Güterstandes kann der erwirtschaftete Zugewinn zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden. Französische Besonderheiten wie das als Schmerzensgeld erworbene Vermögen und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien werden im Zugewinnausgleich allerdings entgegen der klassischen Zugewinngemeinschaft nicht berücksichtigt.
Im Todesfall gibt es keine Erhöhung des Erbanteils, vielmehr wird der Zugewinn konkret errechnet. Die praktische Bedeutung dieses Güterstandes, der durch Ehevertrag „ohne Rechtswahl“ vereinbart werden muss, ist fraglich, da die klassische Zugewinngemeinschaft auch durch Ehevertrag modifiziert werden kann.
Französisches Güterrecht
Die Gütertrennung (le régime de la séparation de biens)
In Frankreich kann vor der Eheschließung der sogenannte Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden. Hier ist ein notarieller Ehevertrag notwendig. Dieser Güterstand bedeutet die gänzliche Trennung der Vermögensgüter der Ehegatten, die bereits vor der Ehe bzw. während der Ehe erworben werden. Insoweit unterscheidet sich dieser Güterstand nicht von der deutschen Gütertrennung.
Errungenschaftsgemeinschaft
Ansonsten gilt in Frankreich der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (communauté réduite aux acquêts). Das Vermögen des Paares setzt sich aus zwei Komponenten zusammen und zwar einmal dem sogenannten Gesamtgut (les biens communs). Das sind die Güter, die die Ehegatten während der Ehe aufgrund von Arbeit oder sonstigen Einkünften erwerben. Ein in der Ehe erworbenes bewegliches oder unbewegliches Vermögensgut wird somit automatisch auch Vermögen des anderen. Es findet während der Ehe keine Gütertrennung statt. Darüber hinaus gibt es das sogenannte Eigengut, dies sind „les biens propers“, also Vermögensgüter, die die Ehegatten bereits vor der Ehe besaßen bzw. durch Schenkung oder Erbschaft erwerben. Hieraus gezogene Früchte und Erträge fallen aber in das Gesamtgut. Die während der Ehe erworbenen Errungenschaften, also das gemeinsame Vermögen, aber auch während der Ehe entstandene Schulden, werden bei Beendigung des Güterstandes in einen „Topf“ geworfen und dann hälftig ausgeglichen.
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